Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragshöhe. Beitragsberechnung. Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SVLFG. bundeseinheitlicher Bewertungsmaßstab. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Leitsatz (amtlich)
Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), mit der seit 2013 für die Berechnung der Beiträge anstelle der zuvor verwendeten regionalen Beitragsmaßstäbe ein bundeseinheitlicher Bewertungsmaßstab für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Orientierungssatz
Az beim LSG Stuttgart: L 8 U 624/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der Kläger ist als Landwirt bei der Beklagten pflichtversichert. Hauptsächlich betreibt er Spargelanbau. Bis zum 31.12.2012 erfolgte die Beitragsberechnung nach regionalen Maßstäben durch die einzelnen zuständigen regionalen Berufsgenossenschaften, im Fall des Klägers die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg. Zum 01.01.2013 wurde die “Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)„ aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vom 12. April 2012 errichtet. Die ehemaligen acht landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und der Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum 01. Januar 2013 in die SVLFG als bundesunmittelbare Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung eingegliedert. Ab dem Umlagejahr 2013 wurde der Beitragsberechnung anstelle der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe erstmals der von der Selbstverwaltung der SVLFG in ihrer Satzung beschlossenen bundeseinheitliche Beitragsmaßstab zugrunde gelegt.
Mit Bescheid vom 07.08.2015 forderte die Beklagte vom Kläger den Beitrag für das Umlagejahr 2014 in Höhe von 3.743,43 € abzüglich eines geleisteten Vorschusses von 2.941,09 €, insgesamt 802,34 € und einen Vorschuss für das Jahr 2015 in Höhe von 2.994,72 €.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.09.2015 Widerspruch ein. Für das Produktionsverfahren “Intensivgemüse„ sei ein Degressionsbereich bei 1 bis 50 ha von 107 bis 89,3781 BER beschlossen worden. Dieser Ansatz sei zu hoch, da der veranlagte Arbeitsbedarf sehr viel geringer sei. Dies sei auch in den Satzungen der ehemals selbständigen regionalen landwirtschaftlichen BGen zum Ausdruck gekommen. Zudem seien in den Risikogruppen nicht nur die dort entstandenen Aufwendungen, sondern auch Fremdaufwendungen umgelegt. So würde neben den durch eine fehlerhafte Festsetzung nicht ausreichenden Grundbetrag ca. 40 Mio. € aus sog. “DDR-Altrenten„ auf die Versicherten umgelegt. Dadurch müsse ein Betrieb mit hohem Berechnungseinheitenansatz einen hohen Anteil an risikofremden Beitragsbestandteilen gegen sich gelten lassen. Zudem sei nicht bekannt, wie hoch die Aufwendungen der Beklagten in den jeweiligen Risikogruppen und Produktionsverfahren im Jahr 2013 tatsächlich gewesen seien, so dass der Beitragsbescheid diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei. Nach § 57 der Satzung finde bei Über- oder Unterschreitung des Beitragsaufkommens ein solidarischer Ausgleich innerhalb der Risikogruppen statt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Vorstand oder die Vertreterversammlung entsprechende Beschlüsse für die Festlegung von Korrekturfaktoren gefasst hätten. Da die Korrekturfaktoren entscheiden für die Beitragshöhe der einzelnen Versicherten seien, sei eine Beschlussfassung durch die Selbstverwaltung und Festlegung in der Satzung unabdingbar. Die Beitragssteigerung sein ferner nicht mehr angemessen. Weiterhin habe der Beitrag in der Vergangenheit die konkreten regionalen Unfallzahlen, die insbesondere in strukturellen Unterschieden begründet gewesen seien, berücksichtigt, wodurch Betriebe mit einem hohen Unfallaufkommen höhere Beiträge hätten zahlen müssen. Der neue Beitragsmaßstab bürde Regionen mit wenig Unfallrisiko und weniger Leistungsaufwendungen höhere Beitragsbelastungen auf, wodurch es zu Wettbewerbsverzerrungen käme. Präventionsarbeit und Unfallverhütung würden ebenso wenig berücksichtigt wie regionale Unterschiede.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beitragsberechnung erfolge auf der Grundlage des Arbeitsbedarfes als Abschätztarif (Risikobeitrag) zuzüglich eines Grundbeitrages. Die Arbeitsbedarfswerte seien bundeseinheitlich festgelegt worden. Ferner seien neue bundeseinheitliche Risikogruppen gebildet worden. Der Arbeitsbedarf werde im Gesetz ausdrücklich als alternative Berechnungsgrundlage genannt. Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. Die der Beitragsbe...