Leitsatz (amtlich)

1. Eine Krankenkasse ist nicht berechtigtt, bis zu 1 % der Gesamtvergütung gemäß § 140 d Abs. 1 S. 1 SGB 5 einzubehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bereits entsprechende Verträge zu integrierten Versorgung zum Zeitpunkt des Einbehalts abgeschlossen hat.

2. Auch ein unter Verstoß gegen die Vergütungsregelung des k§ 140 c Abs 1 S 2 SGB 5 geschlossener Vertrag zu integrierten Versorgung gerechtigt nicht zum Einbehalt von Anteilen an der Gesamtvergütung.

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin unverzüglich, spätestens bis zum 28.12.2004, einen Betrag in Höhe von insgesamt … EURO zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der vereinbarten Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung für die Monate September und Oktober 2004 in noch offener Höhe von insgesamt …. Hiervon entfallen … EURO auf den Monat September 2004 und … EURO auf den Monat Oktober 2004.

Aufgrund § 12 Abs. 2 des Gesamtvertrages zwischen der Antragstellerin und den Verbänden der Ersatzkassen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin monatliche Abschlagszahlungen auf den auf sie entfallenden Gesamtvergütungsanteil zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser vertraglichen Verpflichtung hätte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin für den Monat September 2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von … EURO und für den Monat Oktober 2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von … EURO zahlen müssen. Die Antragsgegnerin hat von diesen Beträgen für den Monat September 2004 einen Betrag in Höhe von … EURO und für den Monat Oktober 2004 einen Betrag in Höhe von … EURO unter Berufung auf einen mit der … Klinik ∼ in … abgeschlossenen Vertrag zur integrierten Versorgung gemäß § 140 b SGB V einbehalten.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2004 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 31.10.2004 aufgefordert, den für September 2004 einbehaltenen Betrag in Höhe von … EURO auszuzahlen. Dieser Aufforderung ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

Gegen die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Kürzung unter Berufung auf § 140 b SGB V führt die Antragstellerin wie folgt an:

Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der … Klinik befände sich noch im Entwurfsstadium, da er von den Vertragspartnern bisher noch nicht unterzeichnet worden sei. Insofern werde auf ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Antragstellerin, Herrn Dr. … dem stellvertretenden Vorsitzenden der Antragstellerin, Herrn … dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn … dem Justiziar der Antragstellerin, … sowie dem Geschäftsführer der …K linik … in … Herrn … und dem onkologischen Chefarzt dieses Krankenhauses, Herrn Prof. Dr. … am 10.11.2004 in den Räumen der Antragstellerin verwiesen. Im Zuge dieses Gespräches habe Herr … gegeben, dass der Vertrag noch nicht unterschrieben worden sei und man insoweit noch Änderungen vornehmen könne.

Damit sei die betreffende Vereinbarung keine rechtlich tragfähige Grundlage für Kürzungen der Gesamtvergütung auf Basis des § 140 d Abs. 1 SGB V, denn sie sei mangels der nach § 56 SGB X erforderlichen Schriftform bzw. mangels Unterzeichnung durch die Vertragspartner aufgrund des § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 125, 126 BGB nichtig bzw. überhaupt noch nicht existent.

Zudem handele es sich bei diesem Vertragsentwurf nicht um eine Vereinbarung zur integrierten Versorgung im Sinne der §§ 140 a und 140 b SGB V, sondern um den schlichten Versuch des beteiligten Krankenhauses, die ambulante Tumordiagnostik aus dem Primat der niedergelassenen Vertragsärzte für den Bereich der ambulanten Versorgung heraus zu schneiden und an das Krankenhaus zu verlagern. Den beteiligten Vertragsärzten komme insoweit nur noch die Funktion zu, das Krankenhaus mit Patientenmaterial zu versorgen.

Aus alledem ergebe sich, dass ein Rechtsgrund für die seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Minderungen der Gesamtvergütung nicht bestünde, folglich ein Anordnungsanspruch gegeben sei.

Die Eilbedürftigkeit des Antrages der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin ihrerseits an ihre Mitglieder monatliche Abschlagszahlungen auf das zu erwartende Quartalshonorar entrichte, die sie aus den von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Abschlagszahlungen finanziere. Im Übrigen wird seitens der Antragstellerin insoweit auch auf einen Beschluss des SG Potsdam vom 21.6.2004 (Az.: S 1 KA 67/04 ER) verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu verpflichten, an die Antragstellerin unverzüglich einen Betrag von insgesamt … EURO zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag einer einstweiligen Anordnung zurück zu weisen.

Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der … Klinik … am 15.07. bzw. 16.07.2004 unterzeichnet worden. Insoweit werde auf eine Kopie des Unterschriftenbla...

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