Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitrag aus Zusatzrente der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Regelung des § 248 SGB 5 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Die ab 1.1.2004 geltende Regelung des § 248 SGB 5, wonach der Beitrag zur Krankenversicherung aus der Zusatzrente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom Rentenbezieher allein zu tragen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen B 12 R 6/07 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beitragspflicht zur Krankenversicherung ab 01.01.2004.

Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Zusatzrente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV). Durch Art. 1 Nr. 148 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 nahm der Gesetzgeber eine Änderung des § 248 SGB V vor und bestimmte, dass ab 01.01.2004 der Beitrag zur Krankenversicherung aus der Rente von den Rentenbeziehern allein zu tragen sei.

Dies teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Rentenneuberechnung mit Bescheid vom 19.11.2003 mit. Der Kläger erhob Widerspruch, den er nicht näher begründete.

Mit Bescheid vom 07.09.2004 wurde der Widerspruch aus den Gründen des Ursprungsbescheides zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

Der Kläger trägt vor, die Neuregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, da eine unzulässige Belastung gegenüber den Arbeitnehmern vorliege, die von einer derartigen vollständigen Belastung nicht betroffen seien. Im Übrigen sei auch Art. 14 GG verletzt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 zu verurteilen, unter Berücksichtigung der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung die Zusatzrente ab 01.01.2004 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid, der in Form des Widerspruchsbescheides Gegenstand des Klageverfahrens ist, ist rechtmäßig. Denn die Beklagte hat die dem Kläger zu zahlende Zusatzrente unter Berücksichtigung der Regelung des § 248 SGB V zutreffend berechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest.

Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2004. Zwar hat der Kläger seinen Klageantrag dahin formuliert, die Zusatzrente sei ab 01.04.2004 neu zu berechnen, der weitere Inhalt des Schriftsatzes vom 26.01.2005 weist aber eindeutig aus, dass sich der Kläger gegen die Änderungen ab 01.01.2004 wendet. Dies ergibt sich auch aus der Klageschrift selbst, in der der Kläger als Klagegegenstand die Einbehaltung und Abführung der vollen Beiträge zur Krankenversicherung aus der HZV angeführt hat. Soweit der Kläger nunmehr in sein Klagebegehren auch die Beiträge zur Pflegeversicherung einbezogen hat, ist seine Klage unzulässig; denn die angefochtenen Bescheide regeln lediglich die Abführung der vollen Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2004.

Hinsichtlich der letzteren Regelung ist die erhobene Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dass nämlich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der klägerischen Zusatzrente gegen § 248 SGB V in der derzeit gültigen Fassung verstößt, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ansonsten für die Kammer ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, § 248 SGB V verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Vorschriften des Grundgesetzes.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Artikel 3 GG schließt nämlich nicht aus, dass ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden. Die Vorschrift verbietet lediglich, dass wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird. Zwischen Arbeitnehmern, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, und Rentnern bestehen aber wesentliche Unterschiede, so dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die Beitragstragung zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschiedlich zu regeln.

Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht zur Krankenversicherung Eigentumsrechte beeinträchtigt. Der Kläger hat sich zwar auf Art. 14 GG berufen, hierzu aber keine weiteren Ausführungen gemacht.

Bei dieser Sachlage ist die Kammer überzeugt, dass die Beklagte zurecht § 248 SGB V der derzeit gültigen Fassung angewendet hat. Da der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente ...

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