Leitsatz (amtlich)
Erwerbsminderungsrenten sind auch bei unter 60jährigen Versicherten mit Rentenabschlägen zu versehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Rentenabschlägen.
Die Beklagte bewilligte der 1946 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13. Juni 2006 Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2006. Im Rahmen der Rentenberechnung kürzte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistung den grundsätzlichen Zugangsfaktor von 1,000 um 0,108 auf 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte statt 42,0847 auf 37,5396 beliefen.
Hiergegen erhob er die Klägerin Widerspruch und begehrte unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - Az: B 4 RA 22/05 R), wonach Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Rentner unter 60 Lebensjahren unzulässig seien, die Neufestsetzung der Rente ohne Abschläge.
Mit Bescheid vom 6. September 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auch Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen würden, seien mit einem Abschlag zu versehen. Dem zitierten Urteil werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage (früheres Verfahren S 14 R 776/06).
Das Verfahren wurde im allseitigen Einverständnis am 16. November 2006 zum Ruhen gebracht und auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juni 2007 unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen.
Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe sie Anspruch auf Rente ohne Abschläge.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2006 zu verurteilen, die bewilligte Rente ohne Verminderung des Zugangsfaktors neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Da die Kammer zu den Fragen der Anwendung des § 77 SGB VI auf Rentenbezieher, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits in voller Kammerbesetzung durch Urteil entschieden und sich insoweit eine gefestigte erstinstanzliche Rechtsprechung gebildet hat, konnte in vorliegender Sache nach Anhörung der Beteiligten ein Gerichtsbescheid ergehen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid, der in Form des Widerspruchsbescheides Gegenstand des Klageverfahrens ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es besteht kein Anspruch auf höhere Rente ohne Abschlag. Hiervon ist die Kammer überzeugt.
Zwar ist einzuräumen, dass bei Heranziehung der vom Bundessozialgericht vertretenen Rechtsauffassung (Urteil vom 16. Mai 2006 - Az: B 4 RA 22/05 R) eine Verminderung des Zugangsfaktors nicht vorzunehmen und mithin der geltend gemachte Anspruch begründet wäre, weil die Klägerin das 60. Lebensjahr bei Rentenbeginn noch nicht erreicht hatte. Die Kammer vermochte jedoch dem genannten Urteil nicht zu folgen.
Die insoweit in den Vordergrund gerückte Regelung des § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI, wonach die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt, kann aus Sicht der Kammer nicht aus ihrem Zusammenhang mit den vorausgehenden Bestimmungen des § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI gelöst werden. Soweit in § 77 Absatz 2 Satz 2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres als maßgebend für die Bestimmung des Zugangsfaktors festgelegt wird, ist nach dem Gesetzeswortlaut der Zugangsfaktor so zu bestimmen, als ob die Erwerbsminderungsrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen würde. Ein Versicherter, der ab dem 50. Geburtstag eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, hätte nach der Ausgangsregelung des § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an sich eine Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden der insgesamt 156 Kalendermonate der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres hinzunehmen, so dass sich ein Zugangsfaktor von lediglich 0,532 ergeben würde. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI modifizieren diese Regelung jedoch dahingehend, dass die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 nur für jeden der insgesamt 36 Monate zwischen Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres vorzunehmen ist, so dass jedenfalls ein Zugangsfaktor von 0,892 verbleibt. Insoweit liegt lediglich eine Berechnungsregel vor.
Die Gesetzesmaterialien sprechen ausweislich der Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz eher dafür, dass der Gesetzgeber eine Kürzung des Zugangsfaktors für alle vorzeitigen Bezieher, auch die noch nicht 60-jährigen, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regeln wollte. Wäre dagegen die Bestimm...