Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Ablehnung eines Vergleichsangebotes. rechtsmissbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits. Auferlegung von Verschuldenskosten. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Steuerrückerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterführung einer Klage entfällt, wenn der Kläger nach Annahme eines Teilanerkenntnisses ein sich auf den übrigen streitigen Anspruch auf höhere Leistungen beziehendes und den Anspruch vollständig erfüllendes Vergleichsangebot des Beklagten grundsätzlich und mit dem Ziel ablehnt, alle Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen.
2. Die Fortführung des Rechtsstreits ist unter solchen Umständen rechtsmissbräuchlich und führt zur Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG.
3. Eine Einkommenssteuererstattung ist als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 SGB 2 auf den Leistungsanspruch nach dem SGB 2 anzurechnen, wenn sie während des Leistungsbezugs zufließt (Anschluss an BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R = FEVS 60, 546).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Dem Kläger werden die durch die rechtsmissbräuchliche Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten auferlegt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zuletzt nur noch über die Berechtigung des Beklagten zur Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung als Einkommen des Klägers während dessen Leistungsbezugs.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten nach aufhebungsbedingter Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit zum 14. März 2007 (Gegenstand des am selben Tag durch Urteil entschiedenen Verfahrens S 13 AL 89/07) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Rücksicht auf dessen selbstständige Tätigkeit im Wege der vorläufigen Bewilligung, die zusätzlich als Vorschuss im Sinne des § 42 SGB I bezeichnet wurde, mit Bescheid vom 19. Juni 2007 (Bl. 74 Leistungsakte [LA]) für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 181,00 € für den Teilzeitraum des Monats März 2007, für den Monat April in Höhe von 280,00 €, für die Monate Mai und Juni in Höhe von jeweils 240,00 € sowie in Höhe von jeweils 242,00 € für die übrigen Monate des Bewilligungsabschnitts.
Der monatliche Bedarf des Klägers wurde mit 495,00 € (345,00 € Regelleistung und 150,00 Kosten der Unterkunft und Heizung) errechnet; ab Juli 2007 um 2,00 € wegen der allgemeinem Anpassung der Regelleistung erhöht.
Für den Monat März 2007 berücksichtigte der Beklagte das dem Kläger gezahlte Arbeitslosengeld I in Höhe von 343,72 € abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € als Einkommen des Klägers.
Ferner rechnete der Beklagte im Monat April 2007 - in zuletzt vom Kläger nicht mehr bestrittener Weise - von diesem erzielte Sportwettgewinne in Höhe von 350,25 € nach Abzug von Aufwendungen des Klägers in Höhe von 105,00 € mit einem Betrag in Höhe von 245,00 € als Einkommen auf den Bedarf im Monat April 2007 an, wiederum unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 €.
Für die Monate Mai bis Oktober des Bewilligungsabschnitts rechnete der Beklagte sodann die zuletzt noch streitgegenständlich gebliebene Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2006 (Einkommenssteuerbescheid vom 25. April 2007 Bl. 25 der Gerichtsakten [GA]) in Höhe von 1.711,90 € an.
Der Beklagte verteilte diesen Betrag auf sechs Monate in Höhe von jeweils 285,20 € (laut Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. September 2007, dort Seite 5, wäre ein Betrag in Höhe von 285,32 € korrekt gewesen), wobei er jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € abzog und einem Betrag in Höhe von 255,20 € als Einkommen anrechnete.
Ein befristeter Zuschlag nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) wurde dem Kläger zunächst nicht bewilligt.
Der Kläger erhob gegen den Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom 21. Juni 2007 Widerspruch, den der unter anderem damit begründete, dass seine Einkommenssteuererstattung als Vermögen geschützt und daher nicht anzurechnen sei; sie sei von ihm im Jahre 2006, also vor Beginn des Leistungsbezugs erwirtschaftet worden.
Außerdem stünde ihm ein befristeter Zuschlag zu.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 als unbegründet zurück.
Die Anrechnung der Steuererstattung sei rechtmäßig, da es sich um Einkommen handele, welches nach Antragstellung und während des Leistungsbezugs dem Kläger zugeflossen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Steuererstattung das Jahr 2006 und damit die Zeit vor dem Leistungsbezug betreffe. Auch die Verteilung dieser einmaligen Einnahme auf sechs Monate sei nicht zu beansta...