Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter. Auslandsrückkehrer. vorübergehender Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland und dortiger privater Krankenversicherung.

 

Orientierungssatz

Aktenzeichen beim LSG: L 2 KR 50/11

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen B 12 KR 14/14 R)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2008 verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 07.06.2008 sowie bei einer weiteren ständigen Wohnsitznahme in Deutschland - soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht - gesetzlich krankenzuversichern.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, bei der Beklagten der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten.

Der 1942 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Zusatzrente der ZVK H..

Zum 30.06.2002 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten und teilte mit, er werde nach Spanien gehen und sich dort privat versichern, was er auch tat. In Spanien war er dementsprechend vom 01.07.2002 bis 31.08.2007 bei der DKV Spanien privat krankenversichert.

Am 14.08.2007 stellte der Kläger im Rahmen seiner Rückkehr nach Deutschland den Antrag, als Rentner ab 01.09.2007 wieder bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert zu sein.

Hierzu gab er an, er habe im Jahr 2002 die telefonische Auskunft von der Beklagten erhalten, dass eine Weiterversicherung für Spanien nicht möglich sei und er sich eine andere Versicherung suchen müsse, weshalb er habe kündigen müssen.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.11.2007 mit der Begründung ab, bei Auslandsrückkehrern ohne einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz sei die Beurteilung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V davon abhängig, ob sie sich außerhalb eines EWR-Staates bzw. der Schweiz oder in einem solchen Staat aufgehalten hätten. Der Kläger habe sich in Spanien, einem EWR-Staat aufgehalten. Somit sei auch der Versichertenstatus während des Auslandsaufenthaltes abzustellen. Da der Kläger in Spanien eine private Krankenversicherung, die mit einer Krankheitskostenversicherung vergleichbar sei, abgeschlossen habe, sei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2007 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, ihm sei nunmehr mitgeteilt worden, dass er eine Anwartschaftsversicherung zur Wahrung der Möglichkeit einer Wiederaufnahme in die Krankenkasse hätte beantragen müssen. Von einer solchen Anwartschaftsversicherung sei aber damals keine Rede gewesen. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als sich in Spanien privat zu versichern, denn als Rentner habe er sich nicht bei der gesetzlichen spanischen Krankenkasse anmelden können. Er sei während seines gesamten Arbeitslebens immer in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen, mal pflichtversichert, mal freiwillig versichert, je nach Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

Im Rahmen eines Anhörungsschreibens der Beklagten vom 23.02.2008 empfahl diese dem Kläger, bei einem entsprechenden privaten Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Gewährung eines sogenannten Standardtarifs zu stellen. Dieser Standardtarif biete - vereinfacht betrachtet - eine Durchschnittsversicherungsleistung zu einer Durchschnittsprämie.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, entscheidend für das Entstehen der Versicherungspflicht sei, dass zuletzt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Hierbei handele es sich um die zeitlich letzte Versicherung vor dem möglichen Zustandekommen einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Da die vom Kläger mit Wohnsitzname in Spanien abgeschlossene private Krankenversicherung bei der DKV Spanien mit einer Krankheitskostenversicherung (§ 178 B Abs. 1 V V G) vergleichbar sei, sei die Versicherungspflicht nach Auslandsrückkehr ausgeschlossen. Des Weiteren führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, nach der im Jahre 2002 gültigen Satzungsbestimmung der Beklagten hätten nur Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten wählen können. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Ob im Jahr 2002 tatsächlich ein solches Telefonat mit einem Sachbearbeiter geführt worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Beweislosigkeit gehe aber zu Lasten des Klägers.

Am 20.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, entscheidend sei, was unter “zuletzt„ gesetzlich krankenversichert zu verstehen sei. Der Wortlaut der Vo...

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