Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ausbildungsinstitut. Poliklinik. psychotherapeutische Behandlung. kein Vergütungsabschlag nach § 120 Abs 3 SGB 5. kein Anspruch auf Mindestpunktwert von 10 Pf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Vergütung von gemäß § 117 Abs 2 SGB 5 ermächtigten Ausbildungsinstituten iS des § 6 PsychThG ist eine 20%ige Honorarkürzung nach § 120 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 5 nicht möglich.

2. Ausbildungsinstitute nach § 6 PsychThG haben keinen Anspruch auf Vergütung eines Punktwertes von 10 DPf, da sie - unabhängig von der Höhe des Vergütungsanspruches psychologischer Psychotherapeuten nach dem 31.12.1998 - nicht zu dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes begünstigten Personenkreis gehören.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen B 6 KA 56/02 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung  des Honorars für die Quartale I/2000 bis I/2001 zum Einen zu Recht einen  20%igen Abschlag für Forschung und Lehre erheben durfte und zum Anderen von  einem Punktwert von unter 10 DPf. ausgehen durfte.

Der Kläger, das X. e.V. (X.), ist ein Verein, der bis zum Inkrafttreten des  sogenannten Psychotherapeutengesetzes ein von der Kassenärztlichen  Bundesvereinigung anerkanntes Ausbildungsinstitut im Sinne der bis zum  31.12.1998 gültigen Vereinbarung war. Danach wurde ihm die Anerkennung als  Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1, 2. Alternative  Psychotherapeutengesetz (PsychThG) erteilt. Der Kläger war im maßgeblichen  Zeitraum gem. § 117 Abs. 2 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen  Versorgung ermächtigt. Mit Bescheid vom 17.09.2001 teilte die Beklagte dem  Kläger mit, dass aufgrund eines Schreibens vom 07.05.2001 des  Bundesministeriums für Gesundheit von der Kassenärztlichen  Bundesvereinigung mitgeteilt worden sei, dass gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 in  Verbindung mit § 120 SGB V Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG den  poliklinischen Institutambulanzen der Hochschulen nach § 117 Abs. 1 SGB V  gleichgestellt seien, da in diesen Ausbildungsstätten nach den in § 8 Abs.  3 PsychThG geregelten Ausbildungsinhalten ebenso wie in den Polikliniken  Krankenbehandlung stattfinde, die dort Auszubildenden also vergleichbar den  Medizinstudenten im praktischen Jahr in der Krankenbehandlung unterrichtet  würden. Diese Gleichstellung bedeute, dass für beide Institutionen die  gleichen Vergütungsregelungen gelten würden. Aufgrund dieses Sachverhaltes  habe der Vorstand der Beklagten beschlossen, die Abrechnungen in den  maßgeblichen Quartalen mit einem 20%igen Abschlag zu belegen. Hieraus  ergebe sich ein Gesamtbetrag von 86.558,96 DM, mit dem das bei der  Beklagten geführte Honorarkonto belastet werde.

Gegen den am 18.09.2001 zur Post gegebenen Bescheid legte der Kläger über  seine Bevollmächtigten mit Eingang vom 17.10.2001 Widerspruch ein, der im  Wesentlichen damit begründet wurde, neben der Frage der Zulässigkeit von  Abschlägen gem. § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V gehe es vorliegend auch um die  Höhe des Vergütungspunktwertes. Aufgrund der generellen Bezugnahme in § 120  Abs. 1 Satz 1 SGB V auf die "für Vertragsärzte geltenden Grundsätze" ergebe  sich zunächst, dass § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V auch für die Vergütung der  ermächtigten privaten Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG gelte. Des  weiteren sei festzustellen, dass § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V in der Fassung  des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 in unmittelbarer Umsetzung der  Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 25.08.1999 in das SGB V  eingeführt worden sei, wonach die zeitgebundenen und  genehmigungspflichtigen Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch  Tätigen "derzeit" und "so lange und soweit" es kein gesetzlich festgelegtes  Psychotherapie-Budget gebe, mit einem Punktwert von mindestens 10 Pfennig  zu vergüten seien. Demnach betrage der angemessene Punktwert also 10  Pfennige. Im Übrigen ergebe sich die zwingende Anwendung des § 85 Abs. 4  Satz 4 SGB V nicht nur aufgrund des Wortlautes des § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB  V sondern auch aus Sinn und Zweck der BSG-Rechtsprechung. Wie die  angefochtene Honorarabrechnung zeige, würden seitens des Klägers bzw. der  faktisch tätig werdenden Ausbildungsteilnehmer ausschließlich Leistungen  des Kapitels G. IV. des EBM-Ä erbracht. Aufgrund der Kumulation von  Zeitgebundenheit und Genehmigungspflicht der Behandlungen, die eine  Kompensation unangemessen niedriger Punktwerte durch die  Leistungsausweitung unmöglich mache, seien die gem. § 117 Abs. 2 SGB V  ermächtigten privaten Ausbildungsstätten bzw. deren Kandidaten in die Lage  zu versetzen, Einnahmen erzielen zu können, die es ihnen ermöglichten,  ihren gesetzlichen Auftrag ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz  zu erfüllen, zumal durch die Begrenzung der Ausbildungsplätze und der  Stundenkontingente im Ermächtigungsbescheid eine Leistungsausweitung nicht  eintreten könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.10.2001 wurde ergänzend  ausgeführt, dass bezüglich der Quartale I ...

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