Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Ausbildungsinstitut. Poliklinik. psychotherapeutische Behandlung. kein Vergütungsabschlag nach § 120 Abs 3 SGB 5. kein Anspruch auf Mindestpunktwert von 10 Pf
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Vergütung von gemäß § 117 Abs 2 SGB 5 ermächtigten Ausbildungsinstituten iS des § 6 PsychThG ist eine 20%ige Honorarkürzung nach § 120 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 5 nicht möglich.
2. Ausbildungsinstitute nach § 6 PsychThG haben keinen Anspruch auf Vergütung eines Punktwertes von 10 DPf, da sie - unabhängig von der Höhe des Vergütungsanspruches psychologischer Psychotherapeuten nach dem 31.12.1998 - nicht zu dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes begünstigten Personenkreis gehören.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung des Honorars für die Quartale I/2000 bis I/2001 zum Einen zu Recht einen 20%igen Abschlag für Forschung und Lehre erheben durfte und zum Anderen von einem Punktwert von unter 10 DPf. ausgehen durfte.
Der Kläger, das X. e.V. (X.), ist ein Verein, der bis zum Inkrafttreten des sogenannten Psychotherapeutengesetzes ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkanntes Ausbildungsinstitut im Sinne der bis zum 31.12.1998 gültigen Vereinbarung war. Danach wurde ihm die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1, 2. Alternative Psychotherapeutengesetz (PsychThG) erteilt. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum gem. § 117 Abs. 2 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Mit Bescheid vom 17.09.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Schreibens vom 07.05.2001 des Bundesministeriums für Gesundheit von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mitgeteilt worden sei, dass gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 120 SGB V Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG den poliklinischen Institutambulanzen der Hochschulen nach § 117 Abs. 1 SGB V gleichgestellt seien, da in diesen Ausbildungsstätten nach den in § 8 Abs. 3 PsychThG geregelten Ausbildungsinhalten ebenso wie in den Polikliniken Krankenbehandlung stattfinde, die dort Auszubildenden also vergleichbar den Medizinstudenten im praktischen Jahr in der Krankenbehandlung unterrichtet würden. Diese Gleichstellung bedeute, dass für beide Institutionen die gleichen Vergütungsregelungen gelten würden. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe der Vorstand der Beklagten beschlossen, die Abrechnungen in den maßgeblichen Quartalen mit einem 20%igen Abschlag zu belegen. Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 86.558,96 DM, mit dem das bei der Beklagten geführte Honorarkonto belastet werde.
Gegen den am 18.09.2001 zur Post gegebenen Bescheid legte der Kläger über seine Bevollmächtigten mit Eingang vom 17.10.2001 Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, neben der Frage der Zulässigkeit von Abschlägen gem. § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V gehe es vorliegend auch um die Höhe des Vergütungspunktwertes. Aufgrund der generellen Bezugnahme in § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf die "für Vertragsärzte geltenden Grundsätze" ergebe sich zunächst, dass § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V auch für die Vergütung der ermächtigten privaten Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG gelte. Des weiteren sei festzustellen, dass § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 in unmittelbarer Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 25.08.1999 in das SGB V eingeführt worden sei, wonach die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen "derzeit" und "so lange und soweit" es kein gesetzlich festgelegtes Psychotherapie-Budget gebe, mit einem Punktwert von mindestens 10 Pfennig zu vergüten seien. Demnach betrage der angemessene Punktwert also 10 Pfennige. Im Übrigen ergebe sich die zwingende Anwendung des § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V nicht nur aufgrund des Wortlautes des § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V sondern auch aus Sinn und Zweck der BSG-Rechtsprechung. Wie die angefochtene Honorarabrechnung zeige, würden seitens des Klägers bzw. der faktisch tätig werdenden Ausbildungsteilnehmer ausschließlich Leistungen des Kapitels G. IV. des EBM-Ä erbracht. Aufgrund der Kumulation von Zeitgebundenheit und Genehmigungspflicht der Behandlungen, die eine Kompensation unangemessen niedriger Punktwerte durch die Leistungsausweitung unmöglich mache, seien die gem. § 117 Abs. 2 SGB V ermächtigten privaten Ausbildungsstätten bzw. deren Kandidaten in die Lage zu versetzen, Einnahmen erzielen zu können, die es ihnen ermöglichten, ihren gesetzlichen Auftrag ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erfüllen, zumal durch die Begrenzung der Ausbildungsplätze und der Stundenkontingente im Ermächtigungsbescheid eine Leistungsausweitung nicht eintreten könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.10.2001 wurde ergänzend ausgeführt, dass bezüglich der Quartale I ...