Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Erteilung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte zur Dialysebehandlung. Anfechtungsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtungsbefugnis gegen die Erteilung der Genehmigung einer Nebenbetriebstätte nach Abs 3 Anh 9.1.5 zur Anl 9.1 BMV-Ä EKV.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.09.2019; Aktenzeichen B 6 KA 18/19 B)

BSG (Urteil vom 15.03.2017; Aktenzeichen B 6 KA 30/16 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen samtverbindlich die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Kläger. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte.

Die Kläger zu 1) bis 4) sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen. Die Kläger zu 1) bis 3) haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, Klägerin zu 5), zusammen geschlossen. Der Kläger zu 4) ist bei der Klägerin zu 5) im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Kläger zu 1) bis 3) verfügen über Versorgungsaufträge nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Dem Kläger zu 4) ist ein solcher auf Antrag vom 01. März 2011 am 27. Juni 2011 erteilt worden.

Die Beigeladene zu 1) betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit dem Schwerpunkt Nephrologie in S.. Die Dialysepraxis der Beigeladenen zu 1) verfügt neben der Hauptbetriebsstätte in S. u.a. noch über eine Nebenbetriebsstätte in N.. In dieser werden Leistungen der zentralisierten Heimdialyse erbracht.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zum weiteren Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N. und führte hierbei wie folgt aus. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 sei der vormals bestehenden Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp die Genehmigung zur Durchführung von Versorgungsaufträgen u.a. auch für die Nebenbetriebsstätte am St. J.-Krankenhaus in N., erteilt worden. Die Genehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte sei auf 10 Jahre nach Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV begrenzt worden und ende zum 30. Juni 2012. Die Genehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte sei auf die Beigeladene zu 1) übertragen worden. Zwischenzeitlich sei die Nebenbetriebsstätte in N. in die Räumlichkeiten im K.- verlegt worden. Dem Antrag vom 25. Mai 2011 auf weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte über den 30. Juni 2012 hinaus sei stattzugeben gewesen, da durch die ausgelagerte Betriebsstätte die wohnortnahe Versorgung der dort behandelten Patienten gewährleistet werde. Die Genehmigung werde um weitere 10 Jahre bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde durch die Beklagte am 09. Juli 2012 angeordnet.

Der Bescheid vom 12. Juli 2011 wurde den Klägern nicht bekannt gegeben.

Die vormalige Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp wurde zum 31. März 2007 aufgelöst. Die bisherigen Gesellschafter gründeten zusammen mit Frau Doc. F.G. die Beigeladene zu 1), die mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21. März 2007 als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurde. Die Gesellschafter der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis wurden durch die Beigeladene zu 1) zum 01. April 2007 angestellt.

Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2011 erhoben die Kläger am 09. Oktober 2012 Widerspruch und führten aus, dass sie berechtigt seien, die weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) anzufechten. Betroffen seien insofern Leistungen der Dialyse, die sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 1) in N. erbrächten. Die Genehmigung vom 12. Juli 2011 nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erweitere die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Zugleich beinhaltete diese Norm einen Vorrang von Hauptbetriebsstätten vor Nebenbetriebsstätten. Die Nebenbetriebsstätte dürfte nur genehmigt werden, wenn durch diese die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren gewährleistet werde. Insofern ergebe sich aus dieser Norm eine Bedarfsprüfung mit einer Vorrangstellung der Kläger. Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er ohne Begründung ergangen sei. Der Bescheid wiederhole lediglich den vorgenannten Normwortlaut. Zunächst habe sich für die Nebenbetriebsstätte vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2012 nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ein zehnjähriger Bestandsschutz ergeben. Eine weitere Verlängerung der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte sei nur unter der einschränkenden Maßgabe möglich, dass diese Nebenbetriebsstätte die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren gewährleiste, da die Nebenbetriebsstätt...

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