Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Voraussetzung der Anerkennung von Mietforderungen aus einem Mietvertrag zwischen Verwandten als Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Mietzinsverpflichtungen aus einem Mietvertrag zwischen Verwandten können nur dann als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt werden, wenn sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Mietverhältnisses im Wesentlichen den Gepflogenheiten entsprechen, die bei einem Mietvertrag zwischen einander fremden Parteien üblich sind (Anschluss: BSG, Urteil Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R).
2. Bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten ist jedenfalls dann von einer fehlenden Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung auszugehen, wenn der Mieter über einen langen Zeitraum keine Miete zahlt und der Vermieter dies ohne Androhung oder Durchsetzung rechtlicher Konsequenzen hinnimmt. In diesem Fall scheidet die Anerkennung der im Vertrag vereinbarten Mietzinsverpflichtung als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aus.
3. Einzelfall zur Bewertung des Vorliegens eines Mietvertrages zwischen Verwandten als Grundlage von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Vorliegen eines Mietvertrages verneint).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Unterkunftskosten für die Kaltmiete in Höhe von 200,- Euro monatlich im Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2013.
Der Kläger stellte erstmals am 29.12.2004 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dem er eine handschriftlich gefertigte und von seiner Mutter als Vermieterin unterschriebene Auflistung der Unterkunftskosten vom 20.12.2004 beifügte. In der Auflistung sind untereinander "Strom, Heizungswasser, Müllgebühr und Fernsehen" benannt und Gesamtkosten in Höhe von 400,- EUR beziffert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung Bezug genommen (Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Teil 1).
Am 31.01.2005 fand eine Überprüfung der Wohnverhältnisse des Klägers durch Mitarbeiter des Beklagten statt. In dem hierüber gefertigten Vermerk vom 01.02.2005 (Bl. 74 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Teil 1) heißt es u.a.:
" ...Herr A. wohnt mietfrei. Es besteht jedoch die Verpflichtung laut Aussage beider, dass sich Herr A. an sämtlichen Nebenkosten beteiligt, entsprechende Hinweise hierüber befinden sich auch in den Unterlagen der Agentur für Arbeit. Frau A. ist verwitwet und bezieht nach ihrer Aussage keine hohe Rente um für sämtliche anfallenden Kosten allein aufkommen zu können".
Mit Bescheid vom 21.01.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab 01.02.2005 bis 31.07.2005 ohne Berücksichtigung von Miet- oder Nebenkosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 68 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Teil 1).
Am 27.05.2005 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Herr D.) statt. In dem hierüber gefertigten Vermerk heißt es u.a.:
"Herr A. beklagt sich darüber, dass im Rahmen seiner Berechnung des Arbeitslosengelds II keine Heizkosten berücksichtigt worden seien. Er lebe zwar mietfrei im Hause seiner Mutter, müsse jedoch entsprechend zu den anfallenden Heizkosten einen Beitrag leisten. Herr A. erklärte, dass seine Mutter nur ein relativ geringes Renteneinkommen besitze. Mit diesem Renteneinkommen sei sie nicht in der Lage, die Unterhaltung des Hausgrundstückes alleine zu gewährleisten. Er fragte daher an, ob von Seiten der Behörde Mietkosten berücksichtigt werden können" (Bl. 107 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Teil 1).
In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger rückwirkend und laufend monatliche Nebenkosten in Höhe von 26,56 EUR und Heizungskosten in Höhe von 34,- EUR.
Am 18.11.2005 fand ein weiteres Gespräch mit dem Kläger und seiner Mutter statt. In dem hierüber gefertigten Vermerk heißt es u.a.:
"Herr und Frau A. erklärten übereinstimmend, dass Herr A. von seiner Mutter in der Vergangenheit ein Privatdarlehen in Höhe von über 20.000 EUR erhalten habe. Schriftliche Festlegungen hierzu existierten nicht. Mit der Mutter sei jedoch vereinbart, dass er dieses Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 253,58 EUR (ca. 500,- DM) zurückzahlt. Herr A. habe hierfür einen Dauerauftrag eingerichtet".
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 18.11.2005 Bezug genommen (Bl. 190 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Teil 1).
Im März 2006 legte der Kläger dem Beklagten einen von ihm und seiner Mutter unterschriebenen Mietvertrag vom 01.11.2005 vor. Darin war die Nettokaltmiete mit 200,- EUR beziffert. Neben der Miete sollten monatlich 50,- EUR Betriebskostenvorschuss und 70,- EUR Heizkostenvorschuss, d.h. insgesamt 320,- EUR gezahlt werden gezahlt werden. § 1 des schriftlichen Mi...