Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger- Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) eingeführte Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gem § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 sowie die ebenfalls durch das GMG eingeführte Änderung der Höhe des Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger gem § 248 S 1 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstoßen nicht gegen das GG.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht der aus zwei Lebensversicherungen ausgezahlten Kapitalleistungen in der Kranken- und in der Pflegeversicherung.
Der ... ....1945 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2005 arbeitslos. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gehört er inzwischen zum pflichtversicherten Personenkreis. In der Vergangenheit war er bei der Beklagten freiwillig versichert, da sein Einkommen die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Er entrichtete die jeweiligen durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegten Höchstbeiträge.
Mit Wirkung ab 01.07.1986 schloss die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die Firma G SBW, eine Direktversicherung als Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Ein-Stufen-Invaliditäts-Zusatzversicherung bei der V-Lebensversicherung AG (im Folgenden Z Versicherungen) ab. Versicherungsnehmer war die Arbeitgeberin, versicherte Person der Kläger. Die Beiträge i. H. v. 2.400,00 DM fielen jeweils jährlich am 01.07. an. Als Enddatum war der 01.07.2005 angegeben. Mit Wirkung vom 01.07.1991 schloss die damalige Arbeitgeberin, die Firma G/T B Koordination als Versicherungsnehmerin eine weitere Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall bei der S Lebensversicherung AG ab. Versicherte Person war wiederum der Kläger. Jährlich fiel ein Betrag von 1.800,00 DM an. Als Enddatum war der 01.07.2005 angegeben. Die Beiträge für die Versicherungen wurden bis einschließlich 1998 in voller Höhe im Wege der Gehaltsumwandlung durch die jeweiligen Arbeitgeber abgeführt. Die Beiträge zur zweiten Versicherung wurden ebenfalls bis 1998 gänzlich von den jeweiligen Arbeitgebern abgeführt. Bezüglich der durch die Arbeitgeber abgeführten Beiträge erfolgte eine Pauschalierung der Lohnsteuer. Vom 01.04.1999 bis zum 28.02.2000 war der Kläger arbeitslos. Am 01.04.1999 wurde der Kläger bei der Z Versicherungen Versicherungsnehmer. Mit Nachtrag vom 21.06.1999 wurde die Versicherungsnehmereigenschaft der Versicherung bei der S Lebensversicherung AG auf den Kläger übertragen. Aufgrund der Arbeitslosigkeit führte der Kläger die Beiträge für 1999 selbst ab. Ab 2000 erfolgt die Zahlung der Beiträge zur Z Versicherungen wieder vollständig durch den jeweiligen Arbeitgeber. Die Beiträge für die Versicherung bei der S Lebensversicherung AG erfolgten, angeglichen an die im § 40 b Einkommenssteuergesetz jeweils geltenden Beträge zu einem Teil durch die jeweiligen Arbeitgeber im Wege der Gehaltsumwandlung und zu einem Teil durch den Kläger.
Mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte die Z Versicherungen der Beklagten mit, dass sie an den Kläger am 01.07.2005 die Versicherungsleistung i. H. v. 28.341,06 EUR auskehren werde.
Mit Schreiben vom 29.06.2005 teilte die S Lebensversicherung AG der Beklagten mit, dass der Kläger zum 01.07.2005 die Versicherungsleistung i. H. v. 18.404,00 EUR erhalten werde.
Am 24.08.2005 fertigte die Beklagte drei Bescheide aus:
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Beitragsbescheid zur Krankenversicherung bzgl. der Kapitalleistung der Z Versicherungen (Zahlung ab 01.08.2005, mtl. beitragspflichtiger Versorgungsbezug 236,18 EUR, monatlicher Beitrag 34,72 EUR) |
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Beitragsbescheid zur Krankenversicherung bzgl. der Kapitalleistung der S Lebensversicherung AG (Zahlung ab 01.08.2005, mtl. beitragspflichtiger Versorgungsbezug 153,37 EUR, monatlicher Beitrag 22,55 EUR) |
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Beitragsbescheid zur Pflegeversicherung bzgl. beider Kapitalleistungen (Zahlung ab 01.08.2005, beitragspflichtige Einnahmen 389,55 EUR, monatlicher Beitrag 6,62 EUR) |
Mit Schreiben vom 30.08.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die drei Bescheide ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass er in den vergangenen Jahrzehnten vor seiner Arbeitslosigkeit aufgrund des Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltsgrenze immer die Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt habe und auch die im Rahmen des Arbeitslosengeldbezugs abgeführte Sozialversicherungspauschale den zu zahlenden Höchstbetrag darstelle. Versorgungsbezüge würden aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur bis zur Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsberechnung herangezogen. Außerdem sei ein Teil der Beiträge direkt durch ihn aus seinem schon sozialversicherungspflichtigen Einkommen gezahlt worden.
Am 11.01.2006 ergingen bzgl. der Bei...