Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verfassungsmäßigkeit. Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3
Orientierungssatz
Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB 2 sind Verfassungsrechte auch der Arbeitslosen nicht verletzt, die eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 abgegeben haben. Ein Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen in der bis zum 31.12.2004 gewährten Höhe besteht nicht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II, und zwar in Höhe der vorher bezogenen Arbeitslosenhilfe zustehen.
Der 1946 geborene verheiratete Kläger bezog nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs ab 14.11.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 mit einem Leistungssatz von zuletzt wöchentlich 239,19 Euro. Er bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III -. Er hatte am 07.09.2004 unterschrieben (Blatt 42 Leistungsakte) Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Bedingungen im Sinne des § 428 SGB III in Anspruch zu nehmen und zum frühest möglichen Zeitpunkt abschlagsfreie Altersrente zu beantragen. Arbeitslosenhilfe wurde bewilligt bis 31.12.2004.
Mit Bescheid vom 11.11.2004 bewilligte der Beklagte auf Antrag des Klägers Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - für den Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende 1951 geborene Ehefrau G für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 nach dem SGB II in Höhe von 775,66 Euro monatlich (Regelleistungen zuzüglich Unterkunftskosten).
Der Kläger erhob Widerspruch am 18.11.2004 mit der Begründung, er habe mit der Arbeitsagentur eine Vereinbarung gemäß § 428 SGB III getroffen, wonach er bis zur Bewilligung einer abschlagsfreien Altersrente Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten werde. Durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II sei diese Vereinbarung nicht eingehalten, die Leistungen seien in der bisher bewilligten Höhe der Arbeitslosenhilfe weiterzuzahlen.
Der Beklagte erteilte ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 mit der Begründung, die Bewilligung der Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 775,66 Euro sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Er gehöre zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten, denn er erfülle grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Neben der Erwerbsfähigkeit sei die Hilfebedürftigkeit eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern könne. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit werde der Bedarf des Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen anhand der Bestimmungen der §§ 20 bis 22 SGB II festgestellt. Danach finde der tatsächliche Bedarf des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, wie er sich aus den Antragsunterlagen ergebe, in der Weise seinen Niederschlag, dass bei der Berechnung der Leistungshöhe einerseits die vom Gesetzgeber pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und andererseits die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung fänden. Für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers sei zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ein Bedarf in Höhe von 775,66 Euro festgestellt worden. Da kein Einkommen anzurechnen sei, liege Hilfebedürftigkeit vor, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 775,66 Euro gegeben sei. Soweit der Kläger sein Begehren auf Leistungen in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe auf eine angebliche Vereinbarung mit der Arbeitsagentur stütze, wonach er bis zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente die bis zum 31.12.2004 gezahlte Arbeitslosenhilfe in gleicher Höhe ohne Abschläge ausgezahlt bekommen müsse, treffe dies nicht zu. Die Erklärung nach § 428 SGB III sei eine einseitige Erklärung des Arbeitslosen und kein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Arbeitsagentur. Ebenso sei mit der Erklärung nach § 428 SGB III keine Festlegung oder gar Garantie auf bestimmte Leistungshöhen verbunden, so dass auch nicht von mangelndem Vertrauensschutz ausgegangen werden könne. Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Arbeitslosen und seines Partners hätten auch bisher dazu führen können, dass die Leistung gemindert wurde oder ganz entfiel. Im SGB II sei mit § 65 Abs. 4 SGB II für diese Fallsituation des SGB III eine Übergangsre...