Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz gegen einen deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakt besteht kein Rechtschutzbedürfnis
Orientierungssatz
1. Die Anordnungsbefugnis des Gerichts bei der Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG umfasst auch die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bei einem lediglich deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakt besteht aber kein Rechtschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage.
2. Beschränkt sich die Regelungswirkung eines feststellenden Verwaltungsakts darauf, schon zuvor eingetretene Rechtsfolgen nur noch deklaratorisch feststellen zu lassen, so kann mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen eine solche Feststellung auch nicht nur vorläufig ein Zustand wiederhergestellt werden, der schon zuvor nicht bestanden hat.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: S 16 KA 7/16) vom 21.06.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.05.2016 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt nach Auslegung des Antragsbegehrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vor dem hiesigen Gericht (Az.: S 16 KA 7/16), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2016 (Az.: BA-Nr. 18/2016) begehrt. Mit diesem Beschluss hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster vom 15.03.2016 (Az.: ZAM 248/16) bzgl. der Verlegung des Vertragsarztsitzes an die C-straße in D zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet.
Dem streitgegenständlichen Beschluss liegt vorliegender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Er war seit Mitte 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung in der C-straße in D zugelassen. Den Versorgungsauftrag übte er teilweise in Einzelpraxis, teilweise in Gemeinschaftspraxis aus. Es wurden zur Erbringung von Dialyseleistungen ausgelagerte Praxisräume/Zweigpraxen insbesondere in der S-straße beziehungsweise in der T Str. in E erbracht.
Der Antragsteller schloss mit Datum vom 28.04.2003 mit der Rechtsvorgängerin der W GmbH einen Kooperationsvertrag, welcher zum Gegenstand den Betrieb von ausgelagerten Praxisstätten in Form von Dialysezentren in der C-straße in D sowie im T-Krankenhaus in der S-straße in E hatte.
Seit dem 18.08.2010 war der Antragsteller erneut in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig. Der Partner der BAG wurde nicht Vertragspartner der W GmbH.
Bis zum 31.12.2013 betrieb der Antragsteller bzw. die BAG die Dialyse in den ausgelagerten Praxisräumen am F-platz in D sowie am T- Krankenhaus in der S-straße in E. Die Praxisstätte F-platz befindet sich in unmittelbarer Umgebung der C-straße. Insbesondere befinden sich die Räumlichkeiten F-platz und die C-straße in gleichen Gebäudeteilen.
Seit dem 01.01.2014 wurde die ausgelagerte Praxisstätte F-platz von dem Antragsteller nicht mehr genutzt. Diese Räumlichkeiten werden seitdem von der W GmbH mit anderen Ärzten betrieben.
Am 24.6.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung zum 1.7.2014 die Verlegung des Vertragsarztsitzes C-str. in die X Str. in D. Auch insoweit wurden dem Antragsteller von dem Zulassungsausschuss entsprechende Dialysegenehmigungen erteilt. Eine zuvor mit Beschluss vom 27.8.2013 genehmigte und für den 1.1.2014 angekündigte Verlegung des Praxissitzes in die E Str. 32 in D war nicht zustande gekommen.
Nachdem der Antragsteller den mit der W GmbH bestehenden Kooperationsvertrag zum 31.03.2013 gekündigt hatte folgten diesbezüglich gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den mit der W GmbH abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße in D zu erfüllen und fortzuführen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen II ZR 51/16) ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.
Zudem erging zwischen dem Antragsteller und der W GmbH am 04.02.2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ein weiteres Urteil (Az.: I-17 U 84/14). Hierbei wurde der Antragsteller zur Abgabe der folgenden Erklärung verurteilt:
"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes
Hiermit beantrage ich, meinen Vertragsarztsitz vom Standort X Str. in D an den Standort D, C-str. zu verlegen.
Begründung:
Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, de...