Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F vom 31.07.2020 wird abgelehnt.
Gründe
I.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren ist die Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens für die Beschaffung von Möbeln und Haushaltsgegenständen umstritten.
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Sie stehen bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Auf den Antrag des Ehemannes der Klägerin vom 06.01.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann mit Bescheid vom 04.03.2020 ein Darlehen i.H.v. 2.555,00 Euro zur Anschaffung von diversen von dem Ehemann der Klägerin im einzelnen benannten Möbeln und Haushaltsgegenständen. Zugleich bestimmte der Beklagte unter Ziffer 2. des Bescheides, dass das gewährte Darlehen gem. § 42a SGB II ab dem 01.04.2020 in monatlichen Raten i.H.v. jeweils 38,90 Euro gegen die zukünftigen laufenden Leistungsansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes aufgerechnet werden würde. Hiergegen erhob die Klägerin am 06.04.2020 Widerspruch und wandte sich dabei insbesondere gegen die Aufrechnungsentscheidung. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2020 als unbegründet zurück. Ein Darlehen könne mehreren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gewährt werden. Dabei sei die Vermutungsregel des § 38 Abs. 1 SGB II zu beachten, wonach vermutet werde, dass ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter i.R. seiner Antragstellung bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die übrigen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu beantragen. Da der Ehemann der Klägerin das Darlehen beantragt habe, sei von der Vermutung ausgegangen worden, dass er die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen habe. Gem. § 42a Abs. 1 S. 3 SGB II seien der oder die Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet. Da das Darlehen zur Beschaffung diverser Möbel und Haushaltsgeräte der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam bewilligt worden sei, betreffe auch die Rückzahlungsverpflichtung sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann. Die Höhe der Aufrechnungsrate sei korrekt berechnet.
Mit ihrer am 31.07.2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2020 beantragt und begehrt ferner sinngemäß, den Darlehensbescheid an die Klägerin tilgungsfrei zu stellen und den Beklagten zu verpflichten, die per Aufrechnung ab dem 01.04.2020 einbehaltenen Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin auszuzahlen.
Zudem hat sie am 31.07.2020 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K aus F gestellt.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 04.03.2020 an einem Ermessenausfall leide. § 42a Abs. 1 S. 2 SGB II eröffne der Behörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der Personen, denen ein Darlehen gewährt werde. Dieses habe sie gegenüber der Klägerin nicht ausgeübt. Zudem liege eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, da die Beklagte für ihre Entscheidung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten ermächtige § 38 SGB II nicht dazu, weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die ausdrücklich weder Antragsteller noch zwingend zivilrechtlich Verpflichtete eines Vertrages seien, in die Darlehensbewilligung inklusive Rückzahlungsverpflichtung einzubeziehen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und trägt vor, dass der zuständige Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide, an wen ein Darlehen gegeben werde. Hierbei seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Entscheidung, wem das Darlehen bewilligt werde, richte sich grundsätzlich danach, für wen der Antrag gestellt worden sei und bei wem eine spezielle Bedarfssituation bestehe. Da mit dem hier gewährten Darlehen für Möbel und Haushaltsgegenstände ein Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden sollte, sei das Darlehen dem Ehemann und der Klägerin gewährt worden. Dabei sei davon abgesehen worden, die Kinder als Darlehensnehmer zu berücksichtigen, um sie von der Last der gesamtschuldnerischen Haftung freizuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F ist unabhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Re...