Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2000 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob tarifvertraglich vereinbarte, von der Klägerin jedoch nicht an die Beigeladenen zu 3) und 4 ) ausgezahlte Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Versandhandels für Bogenschützen in Dorsten. In der Zeit vom 01.08.1999 bis 31.12.1999 war die Beigeladene zu 3) bei der Klägerin im Rahmen eines - nach Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen zu 3) - geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft ohne schriftlichen Anstellungsvertrag zu einem mündlich vereinbarten Stundenlohn von 10,00 DM beschäftigt. Vom 28.06.1999 bis zum 31.01.2000 war ferner die Beigeladene zu 4) bei der Klägerin als Aushilfskraft ebenfalls ohne schriftlichen Anstellungsvertrag zu einem vereinbarten Stundenlohn von 10,00 DM tätig.
Am 10.01.2000, 13.03.2000, 03.05.2000 und 29.06.2000 fand in den Räumlichkeiten des Steuerberaters der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) für den Prüfzeitraum 01.12.1995 bis 31.05.2000 statt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung legte die Beklagte die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge für den Bereich Einzelhandel zugrunde (Lohntarifvertrag und Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung)) und gelangte hierbei zu der Feststellung, dass den Beigeladenen zu 3) und 4) weder der nach den Ermittlungen der Beklagten tariflich vorgesehene Stundenlohn in Höhe von 16,93 DM noch ein anteiliges Urlaubsgeld ausgezahlt wurde.
Im Rahmen einer Schlussbesprechung vom 18.01.2000 führte der Steuerberater der Klägerin aus, dass in der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen das tariflich zustehende Arbeitsentgelt maßgebend sei. Das gelte insbesondere für Sonderzahlungen und für den tariflich vorgegebenen Stundenlohn. Sei der Arbeitgeber nicht an einen Tarifvertrag gebunden, so müsse geprüft werden, ob ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag greife. Diesbezüglich seien jedoch nicht weitere Ermittlungen erforderlich. Nachdem die Beklagte die Betriebsprüfung am 13.03.2000, 03.05.2000 und am 29.06.2000 fortgesetzt hatte, stellte sie mit Bescheid vom 04.08.2000 fest, dass sich die aus der Betriebsprüfung resultierende Nachforderung auf insgesamt 5.981,01 DM belaufe, wobei die Klägerin einen Betrag von 1.594,79 zuviel gezahlt habe. Die Beklagte habe feststellen müssen, dass im Hinblick auf die bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen zu 3) und 4) der Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anzuwenden sei. Dieser sei am 07.10.1999 für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.03.2000 für allgemein verbindlich erklärt worden. Darüber hinaus sei der Tarifvertrag über Sonderzahlungen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anzuwenden, der ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt worden sei, und zwar für die Zeit vom 28.11.1997 bis zum 31.01.2000. Da die Rechtsnorm der Tarifverträge mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch die bislang nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassten, entstünden für die Betroffenen Ansprüche auf Tariflohn. Durch die Vergütung nach Tarif ergebe sich im Hinblick auf die von der Betriebsprüfung Betroffenen Versicherungspflicht, weil durch die höhere tarifliche Vergütung die Voraussetzungen des § 8 SGB IV nicht mehr erfüllt seien. Es seien ferner für einen Mitarbeiter in der Zeit vom 01.12.1995 bis zum 31.12.1997 versehentlich vermögenswirksame Leistungen nicht verbeitragt worden.
Hiergegen erhob der Steuerberater der Klägerin am 31.08.2000 Widerspruch und führte aus, dass sich dieser gegen die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf tatsächlich nicht gezahlte Entgelte an geringfügig Beschäftigte richte. Die Handhabung durch die Beklagte verstoße gegen § 14 SGB IV, weil Beiträge nur vom vereinbarten Arbeitsentgelt zu entrichten seien. Aufgrund der mit den Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen seien keine weitergehenden Entgelte, insbesondere keine höheren Stundenlöhne geschuldet. Ergänzend trug die Klägerin vor, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Problematik des von der Beklagten angewandten „Entstehungsprinzips” nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, weil keiner der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich zustehende Vergütung geltend gemacht habe und diese nunmehr aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel erloschen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2000 wurde der Widerspruch der Klägerin vom Widerspruchsaussch...