rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2001 verurteilt, das der Klägerin für die Zeit vom 05.08.1997 bis zum 17.08.1997 und vom 24.03.1998 bis zum 07.06.1999 gezahlte Krankengeld unter Berücksichtigung erhaltener Einmalzahlungen nach Maßgabe der §§ 47, 47 a SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 28.12.2000 (BGBl. I, 1971) neu zu berechnen und der Klägerin die sich hieraus ergebene Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Neuberechnung und Nachzahlung von Krankengeld.
Die Klägerin bezog von der Beklagten in der Zeit vom 05.08.1997 bis zum 17.08.1997 und vom 24.03.1998 bis zum 07.06.1999 Krankengeld. Unter dem 01.02.2001 beantragte sie rückwirkend eine Neuberechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum erzielten Einmalzahlungen. Sie wies darauf hin, die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten in gemeinsamen Verlautbarungen mitgeteilt, dass die Krankenkassen im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend handeln würden und dass deshalb weitere Einsprüche gegen den Beitragseinzug nicht erforderlich wären. Deshalb habe sie die Krankengeldbewilligung als vorläufig betrachtet und kein weiteres Rechtsmittel eingelegt.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheiden vom 13.02.2001 ab und führte zur Begründung aus, die Neuregelung durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz betreffe nur die Versicherten, deren Krankengeldanspruch frühestens am 22.06.2000 entstanden sei. Darüber hinaus sei nach einer Übergangsregelung für zurückliegende Krankengeldbezugszeiten Voraussetzung, dass über den entsprechenden Krankengeldanspruch am 21.06.2000 noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Entscheidungen im Rahmen des Verfahrensrechts sei vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Hinsichtlich des ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraums sei der maßgebende Leistungsbescheid am 06.08.1997 versandt und damit am 09.08.1998 rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des weiteren Zeitraums sei der Bescheid am 18.05.1998 versandt und am 21.05.1999 rechtskräftig geworden. Die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Krankengeldes seien daher nicht erfüllt, weil die maßgebenden Leistungsbescheide am 21.06.2000 bereits rechtskräftig gewesen seien.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 07.03.2001 Widerspruch und machte geltend, der Hinweis auf die Bestandskraft der damaligen Krankengeldgewährung sei rechtsmißbräuchlich. Die nach Bekanntwerden der Vorlagebeschlüsse veröffentlichten Verlautbarungen der Krankenkassen, die zu erwartende Entscheidung auf gleichgelagerte Sachverhalte anzuwenden, auch wenn Anträge und Widersprüche bis zum Abschluß der Musterstreitverfahren nicht gestellt bzw. erhoben würden, sei als Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X zu qualifizieren, sodass die Beklagte nunmehr den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen müsse. In jedem Fall wäre vorliegend jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren, da die Klägerin aufgrund der Verlautbarungen der Kassen kein Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist treffe.
Der Widerspruchsausschuß der Beklagten hat den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 15.06.2001 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, für Ansprüche, über die bereits am 21.06.2000 unanfechtbar entschieden war, könne eine Neuberechnung des Krankengeldes wegen § 47a Abs. 2 SGB V nicht erfolgen. Die zitierten Erklärungen der Spitzenverbände hätten ausschließlich die Frage der Rückerstattung von Beiträgen betroffen, die seitens der Krankenkassen auf Einmalzahlungen erhoben worden seien. Eine derartige Beitragsrückerstattung der Kassen habe das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da die Verlautbarungen der Spitzenverbände nicht die Krankengeldbewilligungen betroffen hätten, seien diese nicht als vorläufig, sondern als endgültig anzusehen gewesen mit der Folge, dass gegen diese nur mit Einlegung eines Rechtsmittels hätte vorgegangen werden können. Die Entscheidung der Kasse sei daher nicht rechtsmißbräuchlich. Die Verlautbarungen der Spitzenverbände könnten auch keinesfalls als Zusicherung einer Neuberechnung des Krankengeldes gewertet werden. Aus der Regelung des § 47a Abs. 2 Satz 2 SGB V, wonach unanfechtbar gewordene Bescheide nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen seien, ergebe sich, dass auch eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist könne kein Verschulden der Kasse festgestellt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsbescheide habe die Kasse nicht davon ausgehen müssen, dass der erst mit Gesetz v...