Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten zu Gunsten der Staatskasse i.H.v. 150,00 EUR auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über April 2017 hinaus.
Der 0000 geborene Kläger ist verheiratet und Vater vier Kindern. Aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahre 2010 erhält er von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) Verletztenrente. Mittlerweile wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) i.H.v 50 festgestellt.
In der Vergangenheit gewährte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2012, welche mehrfach bis einschließlich zum 30.04.2017 verlängert wurde.
Anschließend bezog der Kläger bis Mai 2018 Arbeitslosengeld I.
Im Juni 2016 beantragte er bei der Beklagten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Daraufhin nahm die Beklagte Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers auf und holte insbesondere einen Befundbericht von Dr. L1 ein. Weiter ließ sie den Kläger durch Dr. G (Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin) am 21.11.2016 sowie anschließend durch Dr. S (Arzt für Nervenheilkunde) am 08.03.2017 untersuchen.
Mit Bescheid vom 04.05.2017 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab.
Der Kläger leide vor allem unter einer leichten bis allenfalls mittelschweren depressiven Störung, körperbezogener Schmerzstörung, Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neurologische Ausfälle, Anpassungsstörung, Zuckerkrankheit mit leichtgradiger Sensibilitätsstörung im Bereich der Beine sowie Funktionseinschränkungen der Hand- und Kniegelenke. Allerdings würden die hiermit verbundenen Einschränkungen nicht mehr zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen. Denn er sei wieder in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Hiergegen erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Er meinte, dass er nicht mehr fähig sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auch nur drei Stunden täglich nachgehen zu können. Weiter verwies er auf die stationäre Behandlung in der Katholischen Klinik H im Januar 2018.
Daraufhin holte die Beklagte weitere Befundberichte ein und ließ diese durch ihre sozialmedizinische Abteilung auswerten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zwar sei im Januar 2018 die Gallenblase entfernt worden. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung würde sich hierdurch jedoch nicht ergeben.
Mit seiner - am 03.07.2018 erhobenen Klage - verfolgt der Kläger sein Weiterzahlungsbegehren fort. Zur Begründung verweist er auf die Funktionseinschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates (insbesondere betreffend LWS, Handgelenke sowie untere Gliedmaßen). Im Übrigen werden im Wesentlichen die im Ablehnungsbescheid aufgeführten Erkrankungen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 zu verurteilen, ihm über den 30.04.2017 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die im Klageverfahren beigebrachte sozialmedizinische Stellungnahme von Hr. L2 (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 25.09.2019.
Das Gericht hat Beweis erhoben zum Gesundheitszustand des Klägers durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere Dr. L1 (Facharzt für Chirurgie) und Dr. L3 (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie) meinen, dass der Kläger jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck arbeitstäglich sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Weiter ist zur Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben ein fachinternistisch-pneumologisches Gutachten von Fr. Dr. M (Ärztin für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde) sowie ein fachorthopädisches Zusatzgutachten von Dr. I (Facharzt für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, spezielle Schmerztherapie) eingeholt worden.
Die Sachverständige hat den Kläger am 17.01.2020 persönlich untersucht und in ihrem Gutachten vom 20.01.2020 unter Bezugnahme auf das Zusatzgutachten vom 03.07.2020 (Untersuchung unter selben Datum) verschiedene Diagnosen auf internistischem Fachgebiet sowie in orthopädisch/schmerzmedizinischer Hinsicht - wegen der im Einzelnen Bezug genommen wird auf das Gutachten vom 20.10.2020 - zusammengefass...