Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 3a SGB 5 im Ausschreibungsverfahren. Klage eines Konkurrenten auf Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes. Rücknahme des Ausschreibungsantrags durch Praxisinhaber

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 3a SGB 5 ist das Klageziel eines Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB 5 genannten Kriterien übergangen zu werden. Ein Anspruch auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes jedoch steht ihm gerade nicht zu. So kann er auch die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung durch den Praxisinhaber nicht verhindern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2020; Aktenzeichen B 6 KA 19/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes von Dr. med. X, Facharzt für Orthopädie, in I, H-straße. Der Vertragsarztsitz wurde auf Antrag von Dr. med. X ausgeschrieben.

Am 15.02.2017 beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II nach mündlicher Verhandlung,

die Zulassung zur Vertragsarztpraxis des Herrn Dr. med. X, Facharzt für Orthopädie in XXXXX I, H-straße, mit Ablauf des 30.06.2017 unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung eines Praxisnachfolgers für seinen Vertragsarztsitz zu beenden und

der überörtlichen Gemeinschaftspraxis der Ärzte Dr. med. C als Facharzt für Orthopädie in XXXXX I und Dr. med. Y als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in XXXXX I die Übernahme des Vertragsarztsitzes von Dr. med. X im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zu genehmigen und Herrn Dr. med. X als Arzt mit Wirkung vom 01.07.2017 anzustellen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 28.06.2017 nach mündlicher Verhandlung als unbegründet zurück.

Mit seiner am 19.07.2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses vom 28.06.2017 und die Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Am 24.11.2017 hat der Arzt Dr. med. X den Antrag auf Durchführung eines nach Besetzungsverfahrens zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes vom 21.09.2016 zurückgenommen.

Der Kläger ist der Auffassung dass das Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erledigt sei. Der Antrag auf Nachbesetzung könne nur so lange zurückgenommen werden, wie es zu einer Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss noch nicht gekommen sei. Die Zulassung einer späteren Rücknahme, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss, würde es dem abgebenden Arzt ermöglichen, faktisch die Auswahlentscheidung zu steuern.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017, eingegangen am 01.08.2017, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung des der angefochtene Beschluss aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung wirkungslos geworden sei. Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich eine Einschränkung des Rechts auf Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung gerade nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Beschluss des Beklagten vom 28.06.2017 rechtmäßig gewesen ist. Aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung durch den abgebenden Arzt Dr. med. X ist die ursprünglich zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig geworden. Der angefochtene Beschluss des Beklagten hat sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt.

Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 3a SGB V ist das Klageziel des Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB V genannten Kriterien übergangen zu werden. Ein Anspruch auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes je-doch steht ihm gerade nicht zu. So kann er auch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung nicht verhindern. Da es sich bei der Ablehnung des Zulassungsantrags des unterlegenen Konkurrenten "nur" um eine Folgeregelung zur ...

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