Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Beamten unter Fortfall der Dienstbezüge Erziehungsurlaub gewährt, steht dem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Ehegatten für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Familienkrankenhilfe zu.

2. Dem Anspruch auf Familienkrankenhilfe stehen weder die Weitergewährung beamtenrechtlicher Beihilfe noch die Gewährung von Erziehungsgeld entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 12/3 RK 5/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038996

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