Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Versorgung des mit einem Rollstuhl ausgestatteten Versicherten mit einem Kraftknotensystem durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
Für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels kommt es darauf an, ob dessen Einsatz für die alltägliche Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Ist der Behinderte mit einem Rollstuhl durch die Krankenkasse versorgt, so ist dies zum Ausgleich der bestehenden Behinderung ausreichend. Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Rollstuhls ist dem Versicherten ohne ein Kraftknotensystem möglich. Allenfalls gewährleistet ein solches ein größeres Ausmaß an Sicherheit bei der Fahrt. Es ermöglicht nicht einmal die Fortbewegung in einem Auto als solche. Damit ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, den mit einem Rollstuhl versorgten Versicherten mit einem Kraftknotensystem auszustatten. Das Autofahren ist kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21. 9. 2004, B 3 KR 15/04 R).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem Kraftknotensystem für seinen Rollstuhl.
Der im Jahre 1982 geborene Kläger ist bei der Beklagten familienversichert und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Unter dem 18.10.2004 verordnete der praktische Arzt Dr. U dem Kläger ein Kraftknotensystem für den vorhandenen Rollstuhl. Laut einem Kostenanschlag der Fa. T vom 25.10.2004 beliefen sich die Kosten für den Kraftknoten auf 582,84 EURO. Der Kläger wies darauf hin, dass der M die Kostenübernahme durch Bescheid vom 11.10.2004 mit der Begründung abgelehnt habe, dass es sich bei dem Kraftknoten um Zubehör zum Rollstuhl handele, für dessen Zurüstung die Krankenkasse zuständig sei. Durch Bescheid vom 28.10.2004 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und berief sich zur Begründung auf ihren Bescheid vom 18.02.2004. Darin hatte sie aufgeführt, dass der Kostenübernahmeantrag von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossen sei, da die Ausstattung mit einem Kraftknoten einen Mehraufwand darstelle, der in den Eigenverantwortungsbereich des Versicherten bzw. des Transportunternehmens falle. Mit seinem am 04.11.2004 gegen den ablehnenden Bescheid vom 28.10.2004 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne nur sitzend im Rollstuhl befördert werden und fahre aufgrund der besonderen Schwere seiner Behinderung einen Rollstuhl in Sonderbauweise. Er arbeite in der Werkstatt für Behinderte in I. Diese sei für ihn nur in einem Behindertentransportwagen zu erreichen. Das Kraftknotensystem sei dabei aus Sicherheitsgründen erforderlich. Es ermögliche ihm auch das Aufsuchen anderer Orte, an denen er sein Grundbedürfnis nach Kommunikation verwirklichen könne wie Freizeitaktivitäten, Fahrten zum Einkaufen, zum Arzt, zum Frisör und zu Therapien. Am 15.02.2005 wies der Widerspruchsausschuss Recklinghausen der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Im. Widerspruchsbescheid wurde zur Begründung u.a. ausgeführt, das Kraftknotensystem sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt. Eine medizinische Unabdingbarkeit für die Versorgung bestehe nicht. Transferleistungen seien dem privaten, eigenverantwortlichen Bereich zuzuordnen. Mit seiner am 24.02.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass er vom Kreis Recklinghausen und der V Fahrgutscheine für sich und eine Begleitperson erhalte zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Der Kraftknoten biete eine optimale Sicherung und ermögliche eine individuelle Anpassung an seinen Rollstuhl. Er hat Ablichtungen von Arztberichten zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2005 zu verurteilen, die Kosten für ein Kraftknotensystem für seinen Rollstuhl in Höhe von 582,84 EURO zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erledigten Streitakten des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 21 Kn 46/96 und S 3 KN 12/03 P, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet
Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig, und der Kläger ist durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Kraftknotensystem für seinen Rollstuhl:
Gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) haben. Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hi...