Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.2015; Aktenzeichen B 8 SO 22/13 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss der Klägerin, der es ihr ermöglicht, türkisches Fernsehen zu empfangen. Die ... geborene Klägerin steht im laufenden Bezug ergänzender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Mit Antrag vom 30.09.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss. Eine Satellitenantenne sei in ihrem Haus nicht vorhanden, mit der sie Programme in eigener Muttersprache empfangen könnte. Da der Vermieter einen Kabelanschluss zur Verfügung stelle, sei er auch nicht gehalten, das Anbringen einer Satellitenantenne zu erlauben. Mit Bescheid vom 10.11,2011 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für einen Kabelanschluss ab. Die Kosten für einen Kabelanschluss seien nicht Bestandteil des Mietvertrages und entsprechend abschließend von dem der Klägerin gewährten Regelbedarf erfasst. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2011 legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.11.2011 Widerspruch ein. Sie benötige einen Kabelanschluss, um türkische Radio-und Fernsehprogramme zu empfangen. Sie befinde sich somit in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII. Sie gehöre einer besonderen Minderheit an, deren weitere Besonderheit ihr gegenüber besteht, dass sie in ihrem relativ hohen Lebensalter die deutsche Sprache nicht erlernt habe. Um ihr Bedürfnis nach Kultur, Unterhaltung und Bildung in einer für sie verständlichen Sprache zu befriedigen, müsste sie erheblich höhere Ausgaben tätigen, als der Durchschnitt der hier lebenden Hilfeempfänger. Zudem habe sie einen Bedarf, der erheblich vom Durchschnittsbedarf in diesem Bereich abweiche. Entsprechend dürfte ihr Bedürfnis unter § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII fallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17,01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten finden als Bestandteil der Regelbedarfstufe nach § 28 SGB XII Berücksichtigung. In dem Regelbedarf seien abschließend Aufwendungen auch für Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung, Kultur und Bildung enthalten. Ein abweichender Bedarf sei nicht festzustellen, da die Hohe des Bedarfes nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche und der abweichende Bedarf auch nicht unabweisbar sei. Auch Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 Abs. 1 SGB XII sei nicht zu bewilligen, da diese Vorschrift eine subsidiäre Auffangvorschrift sei, die besondere Bedarfe erfassen solle. Voraussetzung sei, dass für die fragliche Lebenslage keine speziell gesetzliche Regelung für eine Hilfeleistung vorhanden sei. Die zusätzlichen Kosten für eine Kabelanlage seien jedoch in den §§ 19 bis 28 SGB XII abschließend geregelt.

Mit der am 03.02.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie habe nur diese Möglichkeit, Informationen in ihrer Sprache aufzunehmen. Nur so könne sie ihr Grundrecht auf Zugang zu den Medien gemäß Artikel 5 Grundgesetz wahrnehmen. Die Kosten seien auch nicht aus dem Regelbedarf gemäß Bedarfsabteilung 8/9 zu decken, da der streitgegenständliche Bedarf einen eigenständigen Bedarf für fremdsprachliche Leistungsberechtigte darstelle. Entsprechend sei die Beklagte verpflichtet, Kosten in Höhe von monatlich 23,85 EUR zu übernehmen. Dieser Betrag beinhalte 16,90 EUR Grundgebühr sowie 6,95 EUR für die Möglichkeit des Empfangs von türkischem Fernsehen. Sie wünsche sich mindestens drei türkische Programme. Zeitungen und Bücher könne sie nicht lange lesen, da ihr dann schwindelig werden würde. Weitere kulturelle Veranstaltungen besuche sie nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung vom 30.09.2011 Kosten für einen Kabelanschluss in Höhe von 23,85 EUR monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass türkisches Radio auch durch die Haussatellitenanlage der Klägerin gehört werden könnten. Zudem sei die Klägerin auf die Nutzung von Tageszeitungen zu verweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakt, die das Gericht beigezogen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in ihren Rechten i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Bescheide sind rechtsfehlerfrei er...

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