Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.09.2004 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.09. bis 23.11.2004 streitig. Insoweit hat die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeitmitwirkung ab dem 01.09.2004 angenommen.

Die am 26.10.1960 geborene Klägerin war vom 01.08.1992 bis zum 31.08.2004 als Verkäuferin (Kaufland/Handelshof) in I versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin ist geschieden und Mutter einer am 08.04.1990 geborenen Tochter. Ihr jetziger Verlobter, der Zeuge F, lebt und arbeitet in H. Die Klägerin und der Zeuge lernten sich Ende 2001 kennen. Nachdem sie im Juni 2002 ein Paar geworden waren, das eine Fernbeziehung führte, verlobten sie sich im Dezember 2003 und entschlossen sich, zusammenzuziehen.

Bereits im März 2004 bemühte sich die Klägerin - vergeblich - um einen Arbeitsplatz als Verkäuferin in der Umgebung von H. Ferner bemühte sie sich - ebenfalls vergeblich - um eine innerbetriebliche Umsetzung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber von I nach H. Am 19.04.2004 sprach sie bei der Beklagten vor und teilte mit, dass sie aus persönlichen Gründen im September 2004 von I nach H ziehen werde und Arbeit suche.

Am 15.03.2004 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2004. Dabei wurde dieser Zeitpunkt gewählt, damit die Tochter der Klägerin das neue Schuljahr in H beginnen könnte. Ein konkreter Heiratstermin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt worden. Am 23 .08.2004 zog die Klägerin zu dem Zeugen F.

Am 27.08.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr dies erst ab dem 24.11.2004, weil in der Zeit vom 01.09. bis 23.11.2004 eine 12-wöchige Sperrzeit eingetreten sei (Sperrzeitbescheid vom 05.10.2004 i.V.m. einem Bewilligungsbescheid).

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Klägerin habe einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da sie zu ihrem Verlobten gezogen sei.

Vor ihrem Umzug habe sie sich um Arbeit im Raum H bemüht. Mittlerweile sei die Klägerin deshalb auch wieder in Arbeit. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Zuzug zum Ehegatten finde auch auf das Verlöbnis Anwendung, so dass die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 SGB III könne nicht anerkannt werden, wenn ein Umzug zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft erfolge. Ferner sei es nach Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Beitrags und Steuerzahler zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in H fortzusetzen.

Hiergegen hat die Kläger am 15.03.2005 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen F. Dieser hat ausgesagt, seit dem Jahr 2002 mit der Klägerin eine eheähnliche Gemeinschaft in Fernbeziehung zu führen. Im Dezember 2003 habe man sich verlobt. Ferner habe sich die Klägerin bereits ab Anfang 2004 um eine neue Arbeit bemüht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie rechtswidrig sind.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.09. bis 23.11.2004 gemäß § 117 SGB III. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Anwartschaft) sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin auch nicht § 144 SGB III entgegen; nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ruht zwar der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift tritt eine Sperrzeit aber nur ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ohne für sein Verhalten...

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