Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld I nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht.

Nachdem der Kläger seitens seines Arbeitgebers eine Kündigung erhalten hatte, meldete er sich am 12.07.2012 bei der Beklagten arbeitslos. Zu diesem Zeitpunkt war er krankgeschrieben. Nach Ablauf seines Krankentagegeldbezuges beantragte er erneut am 27.02.2014 die Gewährung von Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid vom 04.03.2014 lehnte die Beklagte dies ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Gemäß § 143 Abs. 1 SGB III betrage die Rahmenfrist zwei Jahre und umfasse im Falle des Klägers die Zeit vom 27.02.2012 bis 26.02.2014. Innerhalb dieser Rahmenfrist sei der Kläger aber nur 135 Tagen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, nämlich in der Zeit vom 27.02.2012 bis 10.07.2012. Soweit der Kläger darauf bestehe, dass der Bezug des Krankentagegeldes des privaten Krankenversicherungsunternehmens versicherungspflichtig und bei der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bestehe nur dann Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, wenn unmittelbar vor Beginn dieser Leistung Versicherungspflicht bestanden habe. Nach der Aktenlage sei der Kläger bis 10.07.2012 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Krankentagegeld der DEBEKA sei ab 14.08.2012 gezahlt worden. Eine Unmittelbarkeit liege nur dann vor, wenn der Krankentagegeldbezug spätestens innerhalb eines Monats nach dem Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beginne. Dieses sei vorliegend aufgrund des Zeitraums 11.07.2012 bis 13.08.2012 nicht gegeben. Es liege mithin keine Unmittelbarkeit vor. Auch der Bezug des Übergangsgeldes der Deutschen Rentenversicherung im Zeitraum 15.08.2012 bis 05.09.2012 führe zu keiner günstigeren Entscheidung, denn der Bezug ab (15.08.2012) dieser Leistung liege sogar noch nach dem Beginn des Krankentagegeldes am 14.08.2012. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2014 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 16.06.2014 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben.

Der Kläger trägt vor, er habe die Beklagte laufend über seine Arbeitsunfähigkeit auf dem aktuellen Stand der Dinge gehalten und im Herbst 2013 um ein Gespräch bei seinem Arbeitsvermittler gebeten, welches auch stattgefunden habe. Er habe in den Monaten Juli und August 2012 Arbeitslosengeldbeiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und sich in der Zeit vom 15.08.2012 bis 05.09.2012 in einer Reha-Maßnahme befunden und Übergangsgeld bezogen, so dass auch bezüglich dieses Zeitraumes davon auszugehen sei, dass Anwartschaften aufrechterhalten worden seien. Eine Beratung bezüglich einer Nachversicherung sei von der Beklagten angefordert, jedoch nicht gewährt worden. Aufgrund seines besonderen privaten Versicherungsvertrages habe er Krankengeld erst ab dem 14.08.2012 gezahlt bekommen, da er bei der DEBEKA einen Tarif TG43/100 abgeschlossen habe, d. h. Krankentagegeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalten konnte. Darüber hinaus sei er von der Commerzbank, seinem ehemaligen Arbeitgeber, noch weiter beschäftigt worden in der Form, dass Urlaubsabgeltung für die Monate Juli und August 2012 gezahlt worden seien. Aus seiner Sicht habe eine Unmittelbarkeit der Versicherungspflicht aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II bestanden und die Anwartschaftszeit sei seiner Auffassung nach erfüllt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld I nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Der Kläger hat den DEBEKA-Vertrag betreffend Krankentagegeld und die Beklagte hat Ausdrucke der VERBIS-Vermerke aus dem Jahre 2012 zu den Akten gereicht.

In nichtöffentlicher Sitzung vom 18.02.2015 hat das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Diese haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte sowie die beigezogenen Akten S 17 Kr 18/97 und S 44 AL 72/14 vollinhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Gemäß § 124 Abs. 2 SGG konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hi...

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