Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung. kein Wegfall der abstrakten Förderungsfähigkeit nach BAföG während Teilzeitstudium in nur einzelnen Semestern
Orientierungssatz
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB 2 findet auch Anwendung, wenn die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs 5 BAföG nur für einzelne Semester wegen Teilzeitstudiums entfällt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2020.
Der Antragsteller ist eingeschriebener Student des Bachelorstudiengangs Geschichts- und Kulturwissenschaften (HNN) und betreibt das Studium an der C-Universität A-Stadt in Teilzeit. Der Antragsteller leidet an einer chronischen Epilepsie.
Zuvor studierte der Antragsteller vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Wintersemester 2017/2018 an der D-Universität D-Stadt in Vollzeit das Studium „Magister Theologiae“. Das Studium schloss er aus gesundheitlichen Gründen nicht ab.
Sein Studium an der C-Universität A-Stadt begann der Antragsteller ebenfalls in Vollzeit und reduzierte dieses sodann ab dem Wintersemester 2019/2020 auf Grund der bestehenden chronischen Erkrankung auf ein Teilzeitstudium.
Für die Monate Januar bis September 2020 hatte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II zunächst abgelehnt, nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens jedoch bewilligt.
Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 27. Juli 2020 für die Leistungen ab Oktober 2020 lehnte der Antragsgegner ab. Dies begründete er maßgeblich damit, dass zwar ein Studium in Teilzeit vorliege, welches nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei, jedoch keine Ablehnung seitens des Studentenwerks auf Grund des Teilzeitstudiums vorliege. Vielmehr stütze sich die Ablehnung des Studentenwerks vom 11. Februar 2020 auf einen Studienfachwechsel. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II-Leistungen zu kommen, wären die Förderungsgrenzen des BAföG praktisch wirkungslos. Es sei nicht gerechtfertigt, den fehlenden BAföG-Anspruch durch Absolvierung des Studiums in Teilzeit zu umgehen, um so Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu erhalten.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Den Widerspruch begründete der Antragsteller maßgeblich damit, dass die Ausbildung, die er betreibe, nach dem BAföG nicht förderungsfähig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richte sich die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, abschließend nach § 2 BAföG. Ferner bestehe für die Einwände des Antragsgegners, es müsse eine Ablehnung des Studentenwerks auf Grund des Teilzeitstudiums nachgewiesen werden sowie die Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, den fehlenden BAföG-Anspruch durch Absolvierung des Studiums in Teilzeit zu umgehen, keine Ermächtigungsgrundlage.
Mit Schreiben vom 15. September 2020 wies der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass nur die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entscheidend sei. Die vom Antragsteller gewählte Ausbildungsmodalität (Teilzeit) ändere nichts an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach. Weiterhin liege keine Ablehnung des BAföG-Amtes vor, welche Leistungen nach dem BAföG mit der Durchführung eines Teilzeitstudiums begründe. Es obliege jedem Studierenden selbst, ob er das Studium in Teilzeit absolvieren wolle bzw. könne. Danach erfolge erst die Prüfung der Universität, ob die Voraussetzungen dafür vorlägen.
Der Antragsgegner habe ferner als Begründung für den Wechsel auf Teilzeit gesundheitliche Gründe angegeben, sodass die notwendige Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fraglich sei. In Folge bedeute dies, dass der Studierende dem Studium durch die Reduzierung auf Teilzeit abstrakt die Förderungsfähigkeit nehmen und so den Anspruchsausschluss des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II umgehen könne. Dies widerspräche der Konzeption der Ausbildungsförderung.
Der Antragsteller hat am 30. September 2020 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Gießen gestellt.
Er trägt maßgeblich die im Widerspruch vorgebrachten Gründe vor. Ferner kenne bereits die Norm des § 2 Absatz 5 BAföG die vom Antragsgegner herangezogene Differenzierung der Ablehnung gerade wegen des Teilzeitstudiums nicht. Von diesem zusätzlichen Kriterium sei auch weder in den fachlichen Weisungen, noch im SGB II, noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rede.
Ferner sei der Antrag eilbedürftig, da der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und auch keine Mietzahlungen bzw. Zahlungen an die Kranken- und Pflegekasse mehr erbringen könne.
Der Antragsteller beantragt,
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