Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Herabsetzung von Leistungen der Pflegeversicherung von Pflegestufe III auf Pflegestufe II.

Die 1996 geborene Klägerin erhielt ab 01.06.1998 Pflegegeld nach Pflegestufe III. Die Wiederholungsbegutachtungen im Jahre 2002 und 2007 ergaben weiterhin das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe III. Am 20.12.2011 erfolgte eine erneute Wiederholungsbegutachtung. Der MDK stellte nunmehr einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 206 Minuten pro Tag zuzüglich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten pro Tag fest. Mit Schreiben vom 02.01.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur Herabsetzung der Pflegestufe auf Pflegestufe II an und gewährte mit Bescheid vom 14.03.2012 Leistungen nach Pflegestufe II ab 01.04.2012. Die medizinische Begutachtung habe ergeben, dass nur noch die Voraussetzungen für die Pflegestufe II erfüllt seien. Das Pflegegeld verringere sich somit. Den Leistungsbescheid vom 27.07.1998 hob die Beklagte auf.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht und eine erneute Wiederholungsbegutachtung konnte nicht durchgeführt werden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2013 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Hilfebedarf bei der Grundpflege erfülle nicht mehr die Voraussetzungen für die Pflegestufe III, der Hilfebedarf der Klägerin habe sich in allen Bereichen der Grundpflege verringert. Grund dafür sei eine weitere Gesundheitsstabilisierung. So benötige die Klägerin beispielsweise gegenwärtig lediglich Hilfe bei Toilettengängen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 27.07.1998 sei sie jedoch noch auf ein regelmäßiges Toilettentraining und auf das nächtliche Tragen von Windeln angewiesen gewesen. Auch habe sich der Hilfebedarf für das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung aktuell reduziert.

Mit der am 21.02.2013 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Weitergewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe III. Die Klägerin macht geltend, die im Gutachten angegebenen Pflegezeiten seien zu niedrig angesetzt worden. Aufgrund der Einnahme des Medikaments Topamax zur Anfallsprophylaxe sei sie psychomotorisch verlangsamt. Der Hilfebedarf habe sich in allen Bereichen der Grundpflege erhöht.

Die Kammer hat die Arztbriefe des sozialpädiatrischen Zentrums der Städtischen Klinik F./H., einen Befundbericht von Dr. F. vom 03.08.2013 nebst diversen Arztbriefen und einen Befundbericht von Dr. D. vom 03.09.2013 angefordert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14.03.2012 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weiter Leistungen nach Pflegestufe III zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten bei Dr. F. einzuholen und die Mutter der Klägerin, Frau B., als Zeugin zu vernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat ein Gutachten bei Frau A. eingeholt. In ihrem Gutachten vom 14.02.2014 kommt Frau A. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von 194 Minuten pro Tag benötigt und zusätzlich für die hauswirtschaftliche Versorgung 70 Minuten pro Tag anzunehmen seien. Damit seien die Voraussetzungen der Pflegestufe II gegeben und die Pflegebedürftigkeit in diesem Ausmaß bestehe seit ca. zwei Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten von Frau A., Bl. 55 der Akten, Bezug genommen.

Der für das Gutachten nach § 109 SGG angeforderte Kostenvorschuss ist von der Klägerin nicht gezahlt worden.

Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 15.09.2014 angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2012 ist rechtmäßig. Der Klägerin stehen nur noch Leistungen nach Pflegestufe II zu.

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bei dem Bescheid über die Gewährung von Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Gegenüber den bestandskräftigen Bescheiden zur Gewährung von Pflegestufe III ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Hilfebedarf der Klägerin hat sich im Bereich der Grundpflege wesentlich verringert. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gutachtens von Frau A. vom 14.02.2014 sowie dem Gutachten des MDK vom 22.12.2011 fest. Die Klägerin leidet an einer bilater...

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