Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.03.2023; Aktenzeichen B 12 KR 39/22 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die 1950 geborene Klägerin, die zwei Kinder hat, war zuletzt ab dem Jahr 2001 als Pflichtversicherte/freiwillig Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie beantragte Altersrente ab dem 25.07.2013. Mit Schreiben vom 29.07.2013 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle, es verbleibe bei einer freiwilligen Versicherung.

Mit Schreiben vom 07.08.2017 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die KVdR.

Mit Bescheid vom 18.08.2017 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Klägerin in die KVdR ab, es fehle, auch unter Berücksichtigung der beiden Kinder, an den notwendigen Vorversicherungszeiten. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2017 Widerspruch ein. Die zweite Hälfte ihres Berufslebens beginne am 01.01.2001 und unter Berücksichtigung der beiden Kinder habe sie die Vorversicherungszeiten erfüllt. Mit Schreiben vom 15.09.2017 erläuterte die Beklagte der Klägerin ihre Entscheidung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2018 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die unter dem 24.07.2018 zum Sozialgericht Gießen erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die die Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die KVdR erfülle.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin ab 01.08.2017 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die Klägerin angegeben, dass sie nach der Geburt ihrer Kinder gezwungen gewesen wäre, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt und der Klägerin die Möglichkeit gegeben, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 28.10.2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört.

Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Klägerin bei der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

Die Beteiligten sind vorher zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR gemäß § 5 Abs. 1 Nr.11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Klägerin beantragte und von der Beklagten mit Bescheid vom 18.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2018 abgelehnte Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR. Darüber und über die Höhe des Versicherungsbeitrages ab 7/2017 hat die Beklagte eine verbindliche Regelung getroffen. Die Klägerin hat jedoch nur die Ablehnung der Aufnahme in die KVdR angegriffen und die Beklagte auch nur hierüber im Widerspruchsverfahren entschieden. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Widerspruchsbescheid nur Ausführungen zur KVdR gemacht werden und bei der Sachverhaltsschilderung angegeben wird.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur KVdR begehrt wird (vgl auch BSG, 12.01.2011, B 12 KR 11/09 R).

Für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR ist die (sachliche) Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Zwar tritt der Sozialversicherungsschutz grundsätzlich kraft Gesetzes ein, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind, und er endet dementsprechend auch, sobald kein Versicherungstatbestand mehr vorliegt. Einer Umsetzung durch Verwaltungsakt, der jeweils nur deklaratorische Bedeutung hätte und nur das umschreibt, was ohnehin im Gesetzt steht, bedarf es im Regelfall nicht. Es kommt weder auf die Kenntnis des Betroffenen noch die des Beitragszahlungspflich...

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