Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Verwertbarkeit vorhandenen Vermögens

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 Abs. 1 SGB 2 setzt u. a. Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 Abs. 1 SGB 2 voraus. Verfügt dieser über ausreichendes Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts, so ist die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 ausgeschlossen.

2. Der Verwertungsausschluss vorhandenen Vermögens nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB 2 setzt voraus, dass die Verwertbarkeit durch eine unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen ist, welche beinhaltet, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestands weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann.

3. Die Unverwertbarkeit vorhandenen Vermögens nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 setzt das Vorliegen einer besonderen Härte voraus. Bei Vermögen, das der Alterssicherung dienen soll, ist hierzu erforderlich, dass eine Versorgungslücke besteht und die dafür bestimmte Altersvorsorge kurz vor dem Rentenalter für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss (BSG Urteil vom 15. 4. 2008, B 14/7b AS 68/06 R).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen Vermögens.

Der 1966 geborene Kläger verfügt über ein Aktiendepot mit einem Wert zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 18.277,88 EUR. Über das Bestehen dieses Depots informierte der Kläger den Beklagten spätestens im Mai 2011. Dabei teilte er mit Schreiben vom 4. Mai 2011 mit, dass die Wertpapiere ausschließlich der Altersvorsorge dienten und von ihm vor dem Eintritt des Rentenalters nicht angetastet würden.

Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Leistungszahlung hätten, da sie der Alterssicherung dienten und unter der Vermögensfreigrenze lägen. Die Angelegenheit habe sich damit erledigt.

Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosengeld II in Höhe von 749 EUR monatlich von dem Beklagten (Mai bis Oktober 2014, Bescheid vom 9. September 2014).

Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers ab. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 18.277,88 EUR, welches den Vermögensfreibetrag von 7.950 EUR überschreite. Er sei daher nicht hilfebedürftig. Die angerechneten Vermögenswerte seien aufgrund der vorgelegten Unterlagen ermittelt worden.

Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014).

Der Kläger behauptet, schon im Jahr 2011 dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sein Aktiendepot für ihn die einzige Alterssicherung sei. Der Beklagte habe ihm damals mitgeteilt, dass das Depot nur dann als Alterssicherung anerkannt werden könne, wenn er schriftlich auf die Verwertung des Depots vor dem Eintritt des Rentenalters verzichten würde. Daraufhin habe er dem Beklagten die schriftliche Verzichtserklärung vom 4. Mai 2011 eingereicht. Auch in einem weiteren Schreiben aus dem Jahr 2011 habe ihm der Beklagte die Auskunft erteilt, dass die Verzichtserklärung Grundlage dafür sei, dass § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II anwendbar sei und die Vermögensfreigrenze in Höhe von 50.250 EUR gelte. Damit sei das Depot als Alterssicherung anerkannt worden. Der Beklagte müsse diese Zusicherung einhalten. Weitere Zukäufe zum Depot seien aufgrund dieser Zusicherung erfolgt. Es handele sich um eine besondere Härte. Er habe eine Rente von nur 130,80 EUR zu erwarten. Es bestehe eine Versorgungslücke. Im Alter wäre ohne dieses Vermögen sein Existenzminimum nicht gesichert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 zu verurteilen, ihm Leistungen für November 2014 bis April 2015 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Bescheid vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ein Anspruch auf Leistungen scheitert bereits daran, dass der Kläger wegen Vermögens nicht hilfebedürftig ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur solche Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder...

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