Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung psychischer Störungen als Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Als Folge eines Arbeitsunfalls ist nur ein Körperschaden anzuerkennen, der rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden ist. Als rechtserheblich gelten nur solche Ursachen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben.
2. Die Grundsätze der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der Zusammenhangsbeurteilung zwischen Arbeitsunfällen und danach aufgetretenen psychischen Reaktionen.
3. Akute abnorme seelische Reaktionen kommen danach als Unfallfolge in Betracht, wenn sich die Symptome unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis entwickelt haben, das mit einer so schweren seelischen Störung verbunden war, dass auch bei einer gewöhnlichen seelischen Reaktionsweise eine ausgeprägte Reaktion zu erwarten gewesen wäre.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2005 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung einer mittelgradigen depressiven Störung als Folge des Arbeitsunfalles vom 13.01.1997 ab 19.07.1997 Verletztenrente aufgrund einer MdE von 30 v. H. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ½ zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Anerkennung von Unfallfolgen sowie die Höhe der Verletztenrente.
Der 1967 geborene Kläger war seit August 1995 als Gepäckabfertiger am C. D-Stadt beschäftigt und insofern bei der Beklagten versichert. Während dieser Tätigkeit ereignete sich am 13.01.1997 der streitgegenständliche Unfall. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers heißt es zur Art der Verletzung: “Quetschwunden, Prellungen am linken Finger und linken Knie.„ Der Durchgangsarztbericht des Dr. E. vom 13.01.1997 diagnostiziert eine Quetschung des dritten linken Fingers sowie des linken Kniegelenks. In einem Zwischenbericht des Kreiskrankenhauses Lich, Prof. Dr. F., vom 20.01.1997 heißt es, der Patient sei von einem C-auto angefahren und mit dem linken Knie zwischen seinem und dem zweiten Auto eingeklemmt worden. Dabei sei der dritte Finger links mitverletzt worden. Zur Akte gelangten im weiteren Verlauf zahlreiche Nachschauberichte des Prof. Dr. F., u. a. konnte durch ein MRT ein Kniebinnenschaden ausgeschlossen werden, ein Befundbericht des Neurologen Dr. G. vom 03.02.1997 beschreibt eine Druckschädigung des Nervus peronaeus links im Bereich des Fibulaköpfchens mit einer Schädigung eines sensiblen Astes des Nervus peronaeus communis ohne Anhalt für eine Schädigung des motorischen Anteils dieses Nerven. Von neurologischer Seite sei die Symptomatik als relativ harmlos anzusehen.
Im Hinblick darauf veranlasste die Beklagte eine Untersuchung durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. am 04.04.1997. Dieser fand noch eine ganz geringfügige Schwäche der Fußhebung und Zehenhebung links, ebenso eine leichte sensible Störung am Fußrücken und geringgradig an der Unterschenkelaußenseite. Der übrige neurologische Befund war regelrecht. Eine ausgeprägte periphere Nervenschädigung sei somit nicht mehr vorhanden, die Prognose ausgesprochen günstig.
Außerdem erstattete Prof. Dr. J., Chirurgie der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) Frankfurt, am 04.04.1997 einen Befundbericht, worin er eine stationäre Aufnahme zur Durchführung intensiver Physiotherapie wegen einer massiven Muskelminderung im linken Bein vorschlug. Diese fand schließlich im Mai 1997 statt, die anschließend vorgesehene Belastungserprobung wurde vom Kläger wegen Schmerzen nicht angetreten. Ein Arztbrief der Unfallchirurgie der Universität Gießen vom 03.07.1997 hält im Hinblick auf die fortbestehenden Beschwerden eine Kniegelenksarthroskopie links für erforderlich.
Im weiteren Verlauf gelangte ein Arztbrief der BGU Frankfurt vom 20.06.1997 zur Akte, worin neben der Diagnose einer Kniegelenksquetschung links mit diskreter distaler Peronaeusläsion auch eine unfallunabhängige Retropatellararthrose des linken Knies festgestellt wurde. Ein Arztbrief der Unfallchirurgie der Uni Gießen vom 23.07.1997 diagnostiziert einen degenerativen drittgradigen Knorpelschaden mediale Patellafacette linkes Kniegelenk. Dort wurde eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt, Hinweise auf freie Gelenkkörper fanden sich nicht.
Der Neurochirurg Dr. L. in der BGU Frankfurt diskutierte daraufhin die Durchführung einer Neurolyseoperation aufgrund der fortbestehenden Beschwerdesymptomatik, eine danach durch Dr. H. erneut durchgeführte neurometrische Untersuchung ergab im August 1997 jedoch keine eindeutige Parese der Fußhebung und Zehenhebung, in psychischer Hinsicht jedoch gewisse Überlagerungszeichen, so dass die Neurolyseoperation nicht zu diskutieren sei.
Der Kläger setzte die Behandlung in der Klinik für Orthopädie...