Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenerstattung für eine in der Türkei durchgeführte Bauchdecken- und Bruststraffung

 

Orientierungssatz

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine in der Türkei durchgeführte Bauchdecken- und Bruststraffung gegenüber seiner Krankenkasse.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2018; Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für eine Abdominalplastik und eine Bruststraffung.

Der Kläger (geb. 1997) ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Alter von 14 Jahren litt er an hochgradiger Adipositas (160 kg bei 160 cm). Infolgedessen kam es beidseits zur Entwicklung von Brüsten (Gynäkomastie). In den folgenden zweieinhalb Jahren reduzierte er sein Gewicht durch konsequente Ernährungsumstellung und regelmäßigen Sport um mehr als 60 kg auf 97 kg bei einer Körpergröße von 180 cm.

Durch die extreme Gewichtsreduktion nach zunächst übergewichtsbedingter Gynäkomastie bildeten sich bei dem Kläger beidseitig Hautlappen im Brustbereich (Diagnose: Perimamilläre Hauthypertrophie bds. bei Zustand nach Gynäkomastie bds. infolge passagerer Adipositas per magna, vgl. Arztbrief des Urologen C., Bl. 5 f. der Verwaltungsakte der Beklagten). Das A. M. Krankenhaus stellte am 03.11.2014 folgende Diagnosen: Lokalisierte Adipositas am Bauch, Gynäkomastie Tanner Stadium IV beidseits, Z.n. Gewichtsreduktion von 60 kg. Vorgeschlagen als Therapie wurde eine Hautlappenentfernung am Bauch durch eine Abdominalplastik mit Nabelverlagerung und Bruststraffung beidseits. In dem Attest heißt es weiter, der schmerzhafte Hautlappen am Bauch behindere den Patienten in seinen Aktivitäten des täglichen Lebens und beim Sport. Die Hautlappen rieben aneinander und entwickelten wiederkehrende Infektionen im Bereich der Unterbauchfalte. Die beiden Brüste zeigten weibliche Formen nach Klassifikation Tanner Stadium IV ohne Herdbefunde bei der durchgeführten Sonografie. Eine entsprechende Operation befürworten auch die Gynäkologinnen D. und Dr. E. mit Bericht vom 01.10.2014, die einen Hautüberschuss bei gut trainierter Brustmuskulatur bestätigen. Die Hausärztin Dr. F. befürwortete mit Attest vom 25.11.2014 ebenfalls den Eingriff als aus psychischen Gründen notwendig.

Mit am 27.11.2014 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger unter Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigungen einen operativen Eingriff zur Entfernung der überschüssigen Haut. Diese hänge stark herunter und durch den regelmäßigen Sport bildeten sich Entzündungen sowie schmerzende und juckende Stellen. Die Hautlappen bildeten sich trotz intensiven Straffungstrainings im Fitnesscenter nicht zurück. Er habe deswegen Komplexe und fühle sich insbesondere im Schwimmbad ständig angestarrt.

Mit Schreiben vom 23.12.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden werden könne. Es sei erforderlich ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen. Hierzu fehlten noch Unterlagen, die mit Schreiben vom 02.12.2014 angefordert worden, aber noch nicht eingetroffen seien. Möglichst bis zum 13.01.2015 einzureichen seien eine aussagekräftige Fotodokumentation und ggf. ein dermatologischer Bericht. Mit Schreiben vom 27.12.2014 erklärte der Kläger, dass er auf die Anforderung vom 02.12.2014 die gewünschten Unterlagen per Email am 19.12.2014 an g.g@xxx.de geschickt habe, fügte die Unterlagen aber nochmals bei.

Mit Schreiben vom 29.12.2014 beauftragte die Beklagte den MDK mit einer Begutachtung des Klägers. Mit sozialmedizinischem Gutachten nach Aktenlage vom 07.01.2015 kam Dr. med. H., Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin, zu dem Ergebnis, dass eine Kostenübernahme nicht zu befürworten sei. Die Gynäkomastie sei selbst keine Erkrankung, sondern Symptom, z.B. einer Adipositas. Weder an Bauch noch Brust sei die Hautfaltenbildung so ausgeprägt, dass mechanische Beschwerden hierdurch nachvollziehbar seien. Auch eine Entstellung im Sinne einer Auffälligkeit, die sich schon bei flüchtiger Begegnung bemerkbar mache, sei den Fotografien nicht zu entnehmen. Durch die überhängende Bauchdecke verursachte Hautreizungen könnten nur eine Operation begründen, wenn sie ständig aufträten und nicht sonst behandelbar seien; vorrangig sei insoweit eine fachdermatologische Behandlung. Derartige krankhafte Veränderungen seien hautärztlich nicht beschrieben bzw. dokumentiert. Psychische Beschwerden seien evtl. mit entsprechender Therapie zu behandeln. Im Übrigen seien die Ernährungsumstellung und das Training weiterzuführen. Empfohlen werden eine sorgfältige Hautpflege, das Tragen angepasster Kleidung, psychische Maßnahmen und eine weitere Gewichtsreduktion.

Mit Bescheid vom 13.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab unter Verweis auf das Gutachten.

Am 29.01.2015 erhob der Kläger Widerspruch unter Vorlage eines Attests der Hausärztin Dr. F. vom 21.01.2015, ...

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