Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügbarkeit des Antragstellers als Voraussetzung der Bewilligung von Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach § 137 Abs. 1 SGB 3, wer u. a. bei bestehender Arbeitslosigkeit verfügbar ist.
2. Hierzu ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB 3 erforderlich, dass er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann. Nur wer auf dem Arbeitsmarkt überhaupt Verwendung finden kann, soll die Versicherungsleistung erhalten können.
3. Liegt eine Ungewissheit über das zeitliche Leistungsvermögen des Antragstellers nicht vor, so ist eine Gewährung von Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB 3 ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 30. Juli bis 31. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 2.945,54 €.
Der 1968 geborene Kläger war seit dem 3. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Seine Krankenkasse gewährte ihm Krankengeld zunächst bis zum 10. Februar 2015. Für den Zeitraum vom 11. Februar bis 6. März 2015 gewährte die Krankenkasse Übergangsgeld. Ein weitergehender Krankengeldanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 7. März bis 20. März 2015 wurde mangels Mitwirkung des Klägers nicht ausgezahlt. Die Aussteuerung des Klägers erfolgte zum 8. April 2015.
Bereits am 15. März 2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten (Agentur für Arbeit B.) und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 16. März 2015 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, sich ärztlich begutachten zu lassen, um das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Hinblick auf die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III prüfen zu können. Eine Reaktion des Klägers erfolgte zunächst nicht.
Einen Tag nach seiner Kontaktaufnahme mit der Beklagten beantragte der Kläger am 16. März 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (DRV) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Zeitraum vom 26. März bis zum 23. Juli 2015 war der Kläger zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Nürnberg inhaftiert.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 lehnte die DRV die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter Verweis auf das Fehlen einer Mindestversicherungszeit ab. Dabei stellte die DRV fest, dass der Kläger ab dem 3. Januar 2014 voll erwerbsgemindert sei.
Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2015 Widerspruch ein, der letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die DRV führte zur Begründung aus, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (wiederkehrende depressive Störung, mittelgradige Episode, Panikstörung, Atherosklerotische Herzkrankheit, chronische Virushepatitis und Opiatsubstitution) zwar seit dem 3. Januar 2014 voll erwerbsgemindert und könne nur noch unter drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Er erfülle jedoch nicht die allgemeine Wartezeit, da er lediglich 18 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufweisen könne. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien daher nicht erfüllt.
Am 30. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten (Agentur für Arbeit Nürnberg) erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei gab der Kläger an, seit dem 3. Januar 2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Zudem könne er aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt Beschäftigungen aufnehmen. Eine Vorlage oder ein Hinweis auf den Bescheid der DRV vom 12. Mai 2015 oder das laufende Widerspruchsverfahren erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weitergehender Unterlagen auf, um über seinen Antrag auf Arbeitslosengeld entscheiden zu können.
Ab dem 1. August 2015 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter Fürth Stadt. Das Jobcenter machte diesbezüglich einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend.
Laut Gutachten nach Aktenlage durch den Medizinischen Dienst der Agentur für Arbeit Fürth vom 13. August 2015, Dr. C., bestand bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch ein Leistungsvermögen des Klägers von täglich weniger als drei Stunden. Dies gelte für einen Zeitraum von über 6 Monaten, jedoch nicht auf Dauer. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Falles nach § 145 SGB III lägen vor. Mit Schreiben vom 2. September 2015 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Zugleich bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. September 2015 Arbeitslosengeld mit...