Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 28/02 R)

Hessisches LSG (Urteil vom 12.03.2002; Aktenzeichen L 12 RJ 32/01)

 

Tenor

1. Die Bescheide vom 27.12.1999 und 18.01.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit einer Umschulungsmaßnahme wegen gleichzeitig erzielten Arbeitsentgelt zurückgenommen hat.

Der Kläger nahm seit dem 01.02.1994 an einer Umschulung zum Techniker (Bau) teil, die von der Beklagten als berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation gefordert wurde. Für die Dauer der Maßnahme wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 15.03.1994 Übergangsgeld in Höhe von 85,20 DM täglich bewilligt; diese Entscheidung änderte die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.1994 dahin ab, dass das tägliche Übergangsgeld 97,26 DM betrage. Der Bescheid verwies auf die Verpflichtung des Klägers, den Bezug von Erwerbseinkommen und anderen Leistungen der Beklagten mitzuteilen. Das dem Kläger gewährte Übergangsgeld wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst und betrug ab dem 01.02.1995 100,22 DM, ab dem 01.02.1996 100,50 DM und ab dem 01.02.1997 100,97 DM. Zum 30.01.1997 schloss der Kläger die Maßnahme erfolgreich ab.

Im Oktober 1998 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.1997 in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma D. GmbH gestanden hatte. Hierauf ließ sich die Beklagte von der Firma D. GmbH die Entgelde für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.1997 mitteilen und hob sodann - nach vorheriger Anhörung des Klägers - mit Bescheid vom 07.01.1999 den Übergangsgeldbescheid vom 15.03.1994 mit Wirkung vom 01.01.1995 auf; gleichzeitig forderte sie von dem Kläger zu Unrecht gezahltes Übergangsgeld in Höhe von 45.835,80 DM für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.1997 zurück. Das Übergangsgeld habe wegen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem hieraus erzielten Entgeld nicht zugestanden.

Der Kläger erhob am 14.01.1999 Widerspruch. Die mitgeteilten Beträge habe er von der Firma D. nicht erhalten, sondern lediglich eine Vergütung von pauschal 1.500 DM netto für eine beratende Tätigkeit. Hierzu teilte die Steuerberaterin der Firma D. mit, laut Aussage ihres Mandanten habe der Kläger die Auszahlung entsprechend der korrekt abgewickelten Lohn- und Gehaltsabrechnungen erhalten.

Am 25.08.1999 erließ die Beklagte einen neuen, mit dem Bescheid vom 07.01.1999 inhaltsgleichen Bescheid, mit dem sie nunmehr den Übergangsgeldbescheid vom 20.05.1994 aufhob; den Rückforderungsbescheid vom 07.01.1999 nahm sie zurück. Im Rahmen des hiergegen eingelegten Widerspruches bemerkte die Beklagte, dass der Kläger bereits seit dem 01.01.1994 bei der Firma D. GmbH beschäftigt gewesen war. Nachdem seitens der Firma D. GmbH am 02.12.1998 ein Lohnkonto für das Jahr 1994 vorgelegt worden war, nahm die Beklagte - ohne weitere Anhörung des Klägers - mit Bescheid vom 27.12.1999 den Übergangsgeldbescheid vom 20.05.1994 zurück und begehrte von dem Kläger für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.01.1997 Übergangsgeld in Höhe von 69.257,40 DM erstattet; gleichzeitig nahm sie ihren Bescheid vom 25.08.1999 zurück. Der Bescheid vom 20.05.1994 sei wegen des gleichzeitigen Bezugs von Entgeld aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, welches auf das Übergangsgeld anzurechnen sei, rechtswidrig. Der Kläger habe auch im rechtserheblichen Sinne Kenntnis von der Überzahlung gehabt, weil er dem Bescheid vom 20.05.1994 habe entnehmen können, dass während des Bezugs von Übergangsgeld jede Änderung in den Einkünften mitzuteilen sei. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens sei der Verwaltungsakt daher zurückzunehmen, da die derzeitigen bzw. zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers einer Rückforderung nicht entgegenstünden. Der Bescheid werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Mit Schreiben vom 18.01.2000 änderte die Beklagte den Bescheid vom 27.12.1999 dahingehend ab, dass eine erneute Berechnung eine Überzahlung in Höhe von 69.256,46 DM ergeben habe. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000 den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 05.05.2000 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben.

Er bleibt bei seiner Behauptung, er habe von der Firma D. GmbH die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträge nie erhalten. Vielmehr habe er als Gegenleistung für seine beratende Tätigkeit immer nur eine Vergütung von 1500,00 DM netto in bar ausgezahlt bekommen.

Der Bescheid der Beklagten sei auch aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Zum Einen stehe ihm Übergangsgeld aus dem Bescheid vom 15.03.1994 zu, denn diesen Bescheid habe die Beklagte zwar ursprünglich aufgehoben, durch den Bescheid vom 25.08.1999 den Aufhebungsbescheid aber wieder zurückgenommen, so dass der Bescheid vom 15.03.1994 ...

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