Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. weitere Unfallfolge. Hepatitis-C-Erkrankung durch Bluttransfusion. höhere MdE
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung aufgrund einer arbeitsunfallbedingt notwendigen Bluttransfusion als weitere Unfallfolge.
2. Die unter dem Aktenzeichen L 3 U 93/07 beim LSG Darmstadt eingelegte Berufung wurde von der Berufsgenossenschaft zurückgenommen, nachdem die vom LSG eingeholten Sachverständigengutachten eine hinreichend wahrscheinliche Ursächlichkeit der Bluttransfusion für die Hepatitis-C-Erkrankung bestätigt hatte.
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 wird die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger als weitere Unfallfolge des Arbeitsunfalls vom 25.07.1962 eine Hepatitis C anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 50 v. H. ab Mai 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung einer Hepatitis C als Spätfolge eines Arbeitsunfalls und Gewährung von Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der 1934 geborene Kläger erlitt am 25.07.1962 auf einer Baustelle einen bei der Beklagten versicherten schweren Arbeitsunfall mit Verletzung der rechten Schulter und erheblichem Blutverlust. Bei der damals sofort durchgeführten Operation wurden mehrere Bluttransfusionen durchgeführt. Mit Bescheid vom 19.11.1963 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst vorläufig Verletztenrente nach einer MdE von 40 v H., seit 01.11.1963 bezieht er Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v. H. Einen weiteren Arbeitsunfall erlitt er am 16.06.1967, hier ist die Unfallkasse Hessen zuständiger Unfallversicherungsträger.
Ungefähr seit dem Jahr 1980 wurde bei ihm mehrmals eine deutliche Erhöhung der Leberwerte diagnostiziert. Im März 2003 gelang den behandelnden Ärzten sodann die Diagnose einer Hepatitis C. Über seinen behandelnden Internisten C. stellte er am 06. Mai 2003 einen Antrag auf Anerkennung der Hepatitis C als Spätfolge des Arbeitsunfalls vom 25.07.1962, der behandelnde Internist begründete dies damit, dass mit Wahrscheinlichkeit die Bluttransfusionen zur Erkrankung geführt hätten. Die Beklagte zog daraufhin Krankenunterlagen bei und legte diese ihrem Beratungsarzt Dr. D. vor. Dr. D. führte in seiner Stellungnahme vom 07.05.2004 aus, dass die häufigste Übertragungsursache der Hepatitis-C-Virusinfektion (HCH) bis zur Einführung der generellen Untersuchung von Blutspendern Mitte der 90er Jahre die Verabreichung von Blut und Blutprodukten gewesen sei. Viele ältere Patienten seien in früheren Jahren bei der Durchführung von großen Operationen so infiziert worden. Nach derzeitigem Aktenstand sei allerdings unklar, ob bei dem Versicherten während des stationären Aufenthaltes in 1962 überhaupt einmal Laboruntersuchungen, insbesondere Leberparameter, durchgeführt worden seien. Zwar könne im vorliegenden Fall aufgrund der offenkundig stattgefundenen Polytransfusion von 1962 der Verdacht darauf geäußert werden, dass hierbei um eine Posttransfusionshepatitis handeln könne, doch sei nach derzeitigem Aktenstand völlig unklar, ob die angeblich seit Anfang der siebziger Jahre objektivierten pathologischen Leberwerte tatsächlich belegt werden könnten. Er regte deshalb an, ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Daraufhin zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers, AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, bei und holte aufgrund dessen weitere Krankenunterlagen ein. Es handelte sich hierbei insbesondere um Krankenunterlagen aus der Zeit um 1980, in welcher der Kläger sich einer Bandscheibenoperation unterziehen musste. Bei dieser Operation kam es zu keinen Bluttransfusionen. In Auswertung dieser Unterlagen kam Dr. D. in einer neuen Stellungnahme vom 29. Mai 2005 zu dem Ergebnis, zwischen der angeschuldigten Polytransfusion und der erstmaligen Manifestation auffälliger Leberbefunde seien ca. 18 Jahre vergangen. Ältere Laborbefunde aus dem Zeitraum vor dem streitigen Arbeitsunfall lägen nicht vor. Auch weitere für eine Kausalität sprechende Fakten hätten sich nicht ermitteln lassen, sodass der Zusammenhang nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit zu beweisen sei. Mit Bescheid vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Hepatitis-C-Erkrankung als mittelbare Unfallfolge ab. Der hiergegen vom Kläger am 31.03.2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2005 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 08. September 2005 bei dem Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, die bei ihm bestehende Hepatitis-C-Erkrankung sei als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 25.07.1962 anzuerkennen. Nur zu diesem Zeitpunkt habe er sich Bluttransfusionen unterziehen müssen, es bestehe deshalb eine Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs. Die laufe...