Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Sonderbeihilfe für neu zu beschaffende Bekleidung nach den Vorschriften des SGB XII in Höhe von mindestens 1.500,- Euro.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger am 24.07.2007 ihm eine Grundausstattung für Bekleidung zu gewähren. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung seines Hausarztes bei, wonach er in zwei Monaten eine Gewichtsreduktion von 121 kg auf 107 kg erreicht hatte. Weiter führte er in seinem Antrag aus, die bisherige Bekleidung sei ihm deshalb zu groß. Mit Bescheid vom 20.09.2007 gewährte der Beklagte einen Betrag von 420,- Euro als Grundausstattung für Bekleidung und begründete die Entscheidung damit, dass der Betrag gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ausreichend sei, um eine Grundausstattung zu erwerben. Den hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.02.2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für Kleidungserstausstattung in Höhe von insgesamt mindestens 1.500,- Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 - B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 - B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 - B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer e...