Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Prozessfähigkeit als Klagevoraussetzung. Voraussetzung der Annahme einer partiellen Prozessunfähigkeit wegen Querulantentums. Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Wurde bei einem Kläger durch gerichtlichen Sachverständigen auch auf der Basis von mehreren hundert eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahren einer Person eine querulatorische Entwicklung mit wahnhaften Zügen festgestellt, die eine freie Willensbestimmung speziell im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Verfahren ausschließt, so ist die Annahme einer partiellen Prozessunfähigkeit gerechtfertigt.
2. Die Bestellung eines besonderen Vertreters einer prozessunfähigen Klagepartei zur Fortsetzung des Verfahrens ist jedenfalls bei einer partiellen Prozessunfähigkeit eines Querulanten, bei dem das rechtsmissbräuchliche Prozessieren zum Selbstzweck geworden ist, nicht geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Der Kläger bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII vom beklagten Landkreis. Seit Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII hat der Kläger bis Mai 2013 insgesamt ca. 840 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) sowohl in Sozialhilfeangelegenheiten gegen den Beklagten als auch auf anderen Fachgebieten beim Sozialgericht Gießen anhängig gemacht.
In der Sache streiten die Beteiligten jeweils über Leistungsansprüche nach dem SGB XII.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm weitere Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Klägers entscheiden. Hierauf ist der Kläger bereits mit der Ladung hingewiesen worden.
Diese Entscheidung verletzt - ebenso wenig wie die Entscheidung trotz eines Befangenheitsantrags des Klägers - auch nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kläger ist prozessunfähig. Prozessunfähigen kann rechtliches Gehör wirksam nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Ein gesetzlicher Vertreter ist aber nicht mehr bestellt und war auch vom Gericht nicht zu bestellen.
Die Klage ist unzulässig wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers. Neben den in den §§ 51, 54, SGG genannten Voraussetzungen ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage insbesondere die Prozessfähigkeit des Klägers (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 51 Randnr. 15). Dies ist bezogen auf das in den hier zu entscheidenden Verfahren geltend gemachte Klagebegehren nicht gegeben.
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (Meyer-Ladewig, SGG, § 71 Randnr. 1). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Sie muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Ist der Kläger oder die Beklagte oder ein notwendig Beigeladener prozessunfähig, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Ein Prozessunfähiger kann - wie ausgeführt - Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen (Meyer-Ladewig, SGG, § 71 Randnr. 3).
Eine partielle Prozessunfähigkeit kann bei Querulanten vorliegen. Sie liegt nur vor, wenn die freie Willensbestimmung infolge der Querulanz eingeschränkt oder beseitigt ist. Sie kann vom Gericht nur ausnahmsweise ohne Sachverständigen festgestellt werden, insbesondere bei eindeutigen Symptomen, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse gestatten (LSG Berlin, Breithaupt 1995, 385 ff.).
Das Gericht gelangt ebenso wie das LSG bereits in der Vergangenheit (vgl. nur Beschluss vom 23.02.2011, L 9 SO 58/09 B) nunmehr zu der Überzeugung, dass der Kläger prozessunfähig ist. Hierbei stützt sich das Gericht in erster Linie auf das im Verfahren L 9 SO 55/09 B erstattete Gutachten von Dr. C., das es urkundenbeweislich verwertet hat. Danach liegt beim Kläger auf nervenärztlichem Fachgebiet eine querulatorische Entwicklung mit wahnhaften Zügen vor. Der Kläger befindet sich dadurch in einem seiner Art nach nicht nur vorübergehenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung speziell im Hinblick auf die Führung von Rechtsstreitigkeiten soweit es um die Führung von sozialgerichtlichen Verfahren gegen den zuständigen Sozialhilfeträger geht, ausschließt.
Diesen Eindruck bestätigen insbesondere die dem Ge...