Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 17. März 2016 und vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung überbezahlter Witwenrente. Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger seiner Mutter gegen die Aufhebung und Erstattung von durch seine Mutter bezogene Witwenrente in Höhe von 7.458,65 Euro.

Mit Bescheid vom 10. April 1996 bewilligte die Beklagte der 1936 geborenen Mutter des Klägers, Frau C. C., auf ihren Antrag vom 5. Februar 1996 ab 1. März 1996 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 2. Februar 1996 verstorbenen Ehemannes, Herrn D. C. Die Rentenhöhe betrug monatlich 1.350,67 DM. In dem Bescheid vom 10. April 1996 führte die Beklagte unter der Überschrift „Mitteilungspflichten“ wie folgt aus:

„Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluß auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

-

Arbeitsentgelt,

-

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,

-

vergleichbares Einkommen,

oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.

Erwerbsersatzeinkommen sind, auch als Kapitalleistung oder Abfindung, folgende Leistungen:

-

Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen,

-

Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

-

Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld oder Altershilfe für Landwirte,

-

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

-

Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

-

Ruhegehalt sowie Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis,

-

Rente von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen,

-

Berufsschadensausgleich,

-

vorstehende Leistungen, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden.

Ferner ist auch das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Abfindung oder eine Heimaufnahme sowie von Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unverzüglich mitzuteilen.

Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen.

Für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland kann der Rentenanspruch sich vermindern oder entfallen. Im übrigen können sich auch in Bezug auf die Krankenversicherung der Rentner, die Pflegeversicherung bzw. den Beitragszuschuß Nachteile ergeben.

Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland unverzüglich mitzuteilen.

Soweit Änderungen Einfluß auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern.

Größere Überzahlungen können vermieden werden, wenn Sie uns entsprechend den Mitteilungspflichten umgehend benachrichtigen.“

Die Mutter des Klägers bezog ab 1. August 1996 aufgrund des Bescheides vom 26. Juni 1996 eine Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von 1.607,97 DM monatlich. Im September 2014 fiel der Beklagten auf, dass ein Anspruch auf die Witwenrente in der gezahlten Höhe deswegen nicht bestanden hätte. Mit Bescheid vom 22. September 2014 berechnete die Beklagte die Höhe der großen Witwenrente der Mutter des Klägers ab dem 1. Juli 2014 neu (734,50 Euro monatlich). Mit Schreiben vom 25. September 2014 hörte die Beklagte die Mutter des Klägers zur teilweisen Aufhebung des Witwenrentenbescheides vom 10. April 1996 an. Die Überzahlung bezifferte die Beklagte auf 14.917,30 Euro. Die Mutter des Klägers sei ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Zudem habe das erzielte Einkommen zur Minderung des Rentenanspruchs geführt. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 10. April 1996 bereits ab Änderung der Verhältnisse, also mit Wirkung ab 1. August 1996 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. August 1996 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 14.917,30 Euro zurückzufordern nach § 50 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil die Mutter des Klägers ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die die Beklagte sie auch hingewiesen habe, nicht nachgekommen sei. In dem Bescheid vom 10. April 1996 sei der Mutter des Klägers ausführlich auf Seite 3 unter „Mitteilungspflichten“ dargelegt, dass der Beklagten der Hinzutritt einer Versich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge