Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungszuschusses. Ermessensentscheidung. Ablehnung wegen hoher Abfindungszahlung. kein Ermessensfehler. Sicherung des Lebensunterhalts. keine Ablösung von Darlehen
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung eines Gründungszuschusses bei einer hohen Abfindung ablehnt. Ein Gründungszuschuss soll für eine Übergangs- und Anfangszeit den Lebensunterhalt des zuvor Arbeitslosen sichern und nicht dazu dienen, die Ablösung von Krediten zu ermöglichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses.
Der 1955 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als Schwerbehinderter anerkannt. Außerdem liegt das Merkzeichen "G" für “erheblich gehbehindert„ bei ihm vor. Er hat den Beruf eines Elektroinstallateurs gelernt und war vom 15.05.1979 bis 31.12.2011 bei der Firma C. bzw. deren Nachfolgerin D. GmbH beschäftigt. Zuletzt war er dort Qualitätsmanagementbeauftragter des Werkes E.
Aufgrund Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 06.06.2011 aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2011 beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 171.619,01 € brutto, dies entspricht 132.109,66 € netto.
Er meldete sich am 24.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 bei der Beklagten arbeitslos und erhielt in der Folge bis zum 30.06.2012 Arbeitslosengeld. Am 23.01.2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses. Gründungsvorhaben war die Gründung der F. GmbH und Co. KG zusammen mit einem Partner mit der Geschäftsidee des Verkaufs und der Reparatur von heiztechnischen Austauschteilen für Kachelofen-Heizeinsätze. Die Gewerbeanmeldung erfolgte sodann zum 01.07.2012. Auf das von dem Kläger vorgelegte Gründungskonzept einschließlich Ertragsplanung für die Zeit von Juli 2012 bis Juni 2015 wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10.09.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, der Gründungszuschuss sei eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsmarktförderung nach § 3 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen vertrete die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation über genügend finanzielle Ressourcen verfüge, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Ihm stehe aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis eine Abfindung in Höhe von brutto 171.619,01 € zur Verfügung. Die Höhe des Gründungszuschusses hätte fiktiv insgesamt maximal 13.141,80 € betragen. Mit den Eigenmitteln könne der Kläger den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit der Existenzgründung selbst sicherstellen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, seine monatlichen Kosten beliefen sich auf insgesamt 3.188,97 €. Hierzu bezog er sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage vom 29.11.2012, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Kläger mit der Abfindung mehrere Darlehen abgelöst hat.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Kläger verfüge über einen Betrag von 132.109,66 € aufgrund der Abfindungszahlung. Für die ersten sechs Monate betrage der Gründungszuschuss etwa 10.441,80 €. Der Kläger könne daher den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen. Für die Entscheidung sei es unerheblich, ob durch den Kläger im Detail nachgewiesen worden sei, für welche betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausgaben die Abfindung verwendet worden sei. Zu prüfen sei nur, ob die Abfindung dem Grunde nach ausgereicht hätte, um den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherzustellen. Das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung müsse nach alledem hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen.
Der Kläger hat am 09.01.2013 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe im September 2013 einen Kredit über 16.000,00 € zur Deckung des Lebensunterhalts aufnehmen müssen. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes habe er überwiegend von dem Einkommen der Ehefrau gelebt. Seit 2015 seien Entnahmen aus der Firma in Höhe von 500,00 € monatlich möglich. Der Kläger bezieht sich hierzu auf eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Jahre 2012 bis 2014.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss zu gewähren,
hilfsweise ihn unter Beachtung der R...