Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsverzicht. unzulässiger Drittwiderspruch gegen Genehmigung einer Anstellung nach § 103 Abs 4b SGB 5. Rücknahme des Antrages auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes
Orientierungssatz
1. Gegen die Genehmigung einer Anstellung nach § 103 Abs 4b SGB 5 ist ein Drittwiderspruch infolge fehlender Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässig und entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
2. In der Zurücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes liegt keine (unzulässige) Rücknahme des Zulassungsverzichts. Dieser hat nach wie vor Bestand, nunmehr in der Weise, dass er zu Gunsten des Antragstellers erfolgen sollte.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und jedenfalls im Sinne des Hilfsantrags, die Feststellung zu treffen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend ist das angerufene Gericht und nicht der Beklagte für eine solche Anordnung zuständig, denn dieser kann gem. § 97 Abs. 4 SGB V lediglich die Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung, die wegen ihres klaren Wortlauts einer Analogie, d. h. einer Ausweitung der Befugnis zur sofortigen Vollziehung auch der Entscheidungen des Zulassungsausschusses, nicht zugänglich ist.
Das Gericht ist dem Hauptantrag auf Anordnung des Sofortvollzugs nicht gefolgt und hat den Hilfsantrag als maßgebend angesehen, denn der Widerspruch des Beigeladenen zu 9. entfaltet, wie noch auszuführen sein wird, keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hat jedoch im Hinblick auf die Regelung gem. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V, wonach die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung hat, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob aufschiebende Wirkung eingetreten ist, um zwischen den Beteiligten Klarheit zu schaffen, ob er bis zur Entscheidung des Beklagten die ihm vom Zulassungsausschuss eingeräumte Rechtsposition nutzen darf. Das Gericht sieht insoweit den Anordnungsgrund als gegeben an, insbesondere, weil der Antragsgegner sich bisher nicht verbindlich auf einen Termin zur Sachentscheidung festgelegt hat, und es dem Gericht damit nicht möglich ist zu überprüfen, ob dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist.
Der Zulassungsausschuss hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Antragsteller mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 die ganztägige Beschäftigung des Orthopäden, Herrn J. K. in G. genehmigt. Herr K., der zuvor unter dieser Anschrift als Orthopäde niedergelassen war, hat zugunsten des Antragstellers auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Hierbei handelt es sich um eine in § 103 Abs. 4 b SGB V geregelte Konstellation. Der Zulassungsausschuss hat gem. Satz 1 dieser Vorschrift die Einstellung zu genehmigen. Damit steht dem Zulassungsgremium, anders als im Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 4 SGB V, ein Auswahlermessen unter mehreren Bewerberinnen/Bewerbern nicht zu, es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung ausschließlich in dem Kreis der/des anstellenden Ärztin/Arztes und der/des auf die Zulassung verzichtenden Ärztin/Arztes. Dritte werden weder als Konkurrentin/Konkurrent, wie das bei dem genannten Nachbesetzungsverfahren der Fall ist, noch in sonstiger Weise an diesem Verfahren beteiligt, woraus folgt, dass sie durch eine Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Damit kann ihnen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsmittelbefugnis im Hinblick auf diese Entscheidung zugebilligt werden. Die Anrufung des Berufungsausschusses durch den Beigeladenen zu 9. bzw. der Widerspruch erweist sich daher mangels einer Widerspruchsbefugnis als offensichtlich unzulässig. Die Folge ist, dass eine aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs nicht eintritt, weil eine Verletzung rechtlich geschützter Belange des Beigeladenen zu 9) im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung von vornherein nicht in Betracht kommt. Sofern Herr K. als angestellter Arzt bereits Leistungen erbracht haben sollte, sind diese von der Beigeladenen zu 8. zu vergüten.
Das Gericht geht davon aus, dass Anlass für ein Tätigwerden des Beigeladenen zu 9. der Umstand gewesen ist, dass der Vertragsarztsitz von Herrn K. nach dessen Zulassungsverzicht zunächst zur Nachbesetzung ausgeschrieben worden ist. Der Beigeladene zu 9. hat sich um diesen Vertragsarztsitz beworben und sieht sich nun - wie er in dem Widerspruchsschreiben darlegt - “aus dem Rennen geworfen„. Dies wird der Beigeladene zu 9. hinzunehmen haben, denn Anhaltspunkte dafür, dass der Zulassungsausschuss wesentliche Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen und damit willkürlich gehandelt haben sollte, sind ni...