Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2011 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Bestattung von Frau L. F. in Höhe von 1.667,77 € gemäß § 74 SGB XII zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Bestattung der Mutter des Klägers in Höhe von insgesamt 1.667,77 €.
Die Mutter des Klägers, Frau L. F., verstarb im Alter von 74 Jahren am 12.12.2009 in Oelsnitz. Vor ihrem Tod bezog Frau F. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Die Verstorbene verfügte über kein nennenswertes Vermögen.
Der nächste Familienangehörige der Verstorbenen ist der Kläger als Sohn. Der Kläger und dessen Sohn und Tochter haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Mit Schreiben vom 25.01.2010 (bei der Beklagten am 08.02.2010 eingegangen) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Bestattung seiner Mutter. Der Beklagte führte daraufhin eine Einkommens- und Vermögensprüfung des Klägers durch. Dieser verweigerte unter Berufung auf § 1611 BGB die Auskunft und trug vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, die Kosten der Bestattung für seine Mutter zu tragen, da diese ihn vernachlässigt, geschlagen und verwahrlosen lassen habe. Er habe bei seinen Großeltern und seinem Vater und der zweiten Ehefrau des Vaters gelebt. Die Mutter habe keine Unterhaltszahlungen geleistet und sich nie um den Kläger gekümmert.
Nach einer Bestattungskostenübersicht sind Gesamtkosten für die Bestattung der Mutter des Klägers von insgesamt 1.667,77 € entstanden, die vom Kläger beglichen wurden. Der Kläger war zuvor unter Androhung von Zwangsmitteln von der Stadt Stolberg aufgefordert worden, die Bestattung seiner verstorbenen Mutter als nächster Angehöriger zu veranlassen und ein Bestattungsinstitut zu beauftragen.
Mit Bescheid vom 18.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Sie begründete dies damit, dass eine Kostentragung dem Kläger zumutbar sei, da er die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Eine besondere Härte liege nicht vor. Den gegen die Ablehnung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2011 zurück.
Mit seiner am 10.02.2011 beim Sozialgericht Gotha erhobenen Klage macht der Kläger geltend, ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten ergäbe sich daraus, dass zerrüttete Familienverhältnisse vorgelegen hätten. Die Verstorbene habe bereits den elterlichen Haushalt verlassen, als er erst drei Jahre alt gewesen sei. Ein familiäres Zusammenleben habe nie stattgefunden. Er sei von seiner Mutter vernachlässigt und geschlagen worden. Diese sei alkoholabhängig gewesen. Unterhaltszahlungen habe sie nicht geleistet. Er habe während der erneuten Ehe seiner Mutter kurze Zeit bei dieser gelebt. Aber auch dort und in dieser Zeit sei er von dieser vernachlässigt und geschlagen worden, so dass er nach kurzer Zeit wieder zu seinen Großeltern und seinem Vater habe ziehen müssen. Er sei völlig verwahrlost gewesen. Kontaktversuche, die er später versucht habe, seien aufgrund der Trunkenheit und Teilnahmslosigkeit der Mutter des Klägers von dieser zurückgewiesen worden und Kontakte seien nicht mehr zustande gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Bestattung seiner Mutter in Höhe von 1.667,77 € zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dem Kläger sei es zumutbar die Beerdigungskosten selbst zu tragen. Einkommens- und Vermögensunterlagen habe er nicht vorgelegt. Das Vorbringen zur familiären Situation des Klägers sei nur bedingt nachprüfbar, könne aber im konkreten Fall nicht geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Übernahme der Kosten zu begründen. Gestörte Familienverhältnisse allein könnten nicht dazu führen, die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht von der Familie auf die Allgemeinheit zu verlagern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die im vorliegenden Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme und Erstattung der Bestattungskosten für seine Mutter in Höhe von 1.667, 77 €.
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung nur übernommen, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie zu tragen. Die Zumutbarkeit hat dabei einen wirtschaftlichen und einen persönlichen Aspekt.
Der Kläger war rechtlich zur Bestattung seiner Mutter verpflichtet. Nach § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes sind die Kinder des Verstorbenen als nächste Verwandte bestattungspflichtig, wenn ein Ehepartner nicht vorhanden ist. Die ...