Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe. Beitragsbemessung bei Entgeltersatzleistungen, die nach der Arbeitslosenhilfe bemessen sind
Orientierungssatz
Die Beitragsbemessung des Krankengeldes bei Arbeitslosenhilfebeziehern erfolgt gem § 166 Abs 1 Nr 2 SGB 6 auf der Grundlage des der Krankengeldberechnung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens. Es ist nichts dafür ersichtlich, wonach eine Regelungslücke vorliegt, die durch eine Anwendung der Vorschrift des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB 6 zu schließen ist.
Nachgehend
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen. |
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
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Die Sprungrevision wird zugelassen. |
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Der Streitwert wird auf 7.397,59 € festgesetzt. |
Tatbestand
Streitig ist die Nachentrichtung von Beiträgen für Versicherte der Klägerin, die Krankengeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen haben und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beitragsbemessungsgrundlage bei Entgeltersatzleistungen, die nach der Alhi bemessen sind, in Höhe von 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts weiterhin beibehalten werden kann.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2004 forderte die Beklagte von der Klägerin aufgrund der bei dieser durchgeführten Prüfung als Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von Euro 5.970,59 € für zu wenig entrichtete Beiträge für insgesamt 8 namentlich in Blatt 196 der Verwaltungsakte aufgeführte Versicherte der Klägerin, die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 16.05.2002 Krankengeld in Höhe der zuvor bezogenen Alhi bezogen hatten. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung entrichtete die Klägerin die Beiträge, die an die Beklagte abzuführen waren, nicht aus 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts, sondern nur aus 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Zahlbetrags. Die dadurch entstandenen Differenzbeträge sind Gegenstand der hier streitigen Beitragsnachforderung.
Dagegen richtet sich die am 10.03.2004 beim Sozialgericht Gotha erhobene Klage.
Mit Änderungsbescheid vom 25.05.2004 erhöhte die Beklagte ihre Beitragsforderung auf 7.397,59 € um Säumniszuschläge für die Sollmonate von Oktober 2000 bis Juli 2003 in Höhe von 1.427,00 €.
Die Klägerin trägt vor: Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung sei § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der Gesetzgeber habe mit der nach dem Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vorgenommenen Gesetzesänderung ab dem 01.01.2000 eine Änderung der Beitragsberechnungsvorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI versehentlich unterlassen. Dies sei eine ungewollte Regelungslücke, die im Wege der entsprechenden Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI geschlossen werden müsse. Anderenfalls käme es zu einer beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung zwischen "arbeitsfähigen" und "arbeitsunfähigen" Arbeitslosenhilfebeziehern. Kranke würden höhere Rentenanwartschaften erzielen können, als gesunde Versicherte, was Missbrauch durch "Flucht in die Krankheit" begründe.
Säumniszuschläge könne die Beklagte nicht verlangen, wie sich aus § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergäbe.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.02.2004, eingegangen bei der Beklagten am 09.02.2004, wird aufgehoben.
Die Klägerin beantragt weiter,
die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt ebenfalls,
die Sprungrevision zuzulassen.
Sie meint, die Rentenversicherungsbeiträge seien auf der Basis von 80 v.H. des zuletzt gezahlten Arbeitsentgeltes zu ermitteln. Rechtsgrundlage sei § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Eine ungewollte Regelungslücke läge nicht vor. Dem Gesetzgeber sei das Problem bekannt gewesen, wie sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom 27.04.2004 ergäbe. Darin wird klargestellt, dass es sich bei dem Krankengeld nach § 47b SGB V um eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung handelt. Für beitragsfinanzierten Krankengeldbezug müsse § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Anwendung finden. Säumniszuschläge seien zu entrichten, weil die zu niedrige Beitragsentrichtung im Vorgriff auf eine von den Krankenkassen gewünschte, aber letztlich nicht eingetretene Gesetzesänderung erfolgte. Kenntnis von der Zahlungspflicht habe vorgelegen, wie aus Schriftverkehr, auch im Namen des AOK Bundesverbandes aus dem Jahr 2001 hervorginge.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten von der Beklagten bei gezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der Beratung der Kammer gemacht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (S...