Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
Leitsatz (amtlich)
Verstöße gegen Verfahrensrecht begründen nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit eines Richters.
In einem Ablehnungsverfahren gegen medizinische Sachverständige ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn zu unsubstantiierten Vorwürfen gegen den Gutachter von diesem keine Äußerung eingeholt wird.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht B. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der am 29.02.2012 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage macht der Kläger weitere Folgen eines Arbeitsunfalles vom 21.07.2006 geltend und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Verletztenrente. Geltend gemacht werden Beschwerden im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie allgemeine Kraftlosigkeit. Er leide aufgrund des Arbeitsunfalles an Depressionen und sei wegen Angststörungen, depressiven Erscheinungen, hochgradiger Herabgestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, Müdigkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Schlafstörungen in psychologischer Behandlung.
Mit der Beweisanordnung vom 31.07.2013 hat die Kammervorsitzende, Richterin am Sozialgericht B., Dr. med. F. S., Facharzt für Orthopädie vom Institut für Medizinische Begutachtung in Kassel, mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung zu näher bezeichneten Beweisfragen beauftragt. Ferner wurden zum Zusatzgutachter auf internistischem Fachgebiet Dr. med. R. F. und zum Zusatzgutachter auf psychiatrischem Gebiet Dr. med. C. B., beide ebenfalls vom Institut für Medizinische Begutachtung in K., ernannt. An den Bevollmächtigten des Klägers wurde am 16.08.2013 eine Abschrift der Beweisanordnung übersandt. Bei den Gutachtern ging die Beweisanordnung am 22.08.2013 ein und mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte das Institut mit, dass die gutachterliche Untersuchung bei Dr. F. und Dr. S. für den 09.01.2014 sowie bei Dr. B. für den 05.02.2014 vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass eine Begutachtung in K. abgelehnt werde, da es unzumutbar sei, dass dieser noch drei Monate auf die Begutachtung warten müsse und außerdem zweimal nach K. fahren solle. Die Kammervorsitzende hat daraufhin telefonisch mit Dr. S. vereinbart, dass alle drei Untersuchungen am 09.01.2014, beginnend um 09.00 Uhr bei Dr. B., stattfinden sollen. Als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stünde um 13.30 Uhr Dr. Sch. zu Verfügung, so dass die Beweisanordnung entsprechend geändert werden müsse. Den Inhalt des Telefongespräches hat die Kammervorsitzende dem Bevollmächtigen des Klägers noch am gleichen Tag mitgeteilt, der daraufhin mit Schriftsatz vom 11.11.2013 den Gutachter Dr. med. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass dieser Gutachter in näher bezeichneten früheren Verfahren anderer Beteiligter negative Gutachten erstellt habe. Gleiches gelte für Dr. Sch ... Ferner werde Dr. med. T. vom gleichen Institut abgelehnt. Auf den Hinweis der Kammervorsitzenden, dass keine Gründe für eine Befangenheit der Gutachter konkret gegenüber dem Kläger angegeben worden seien, hat der Bevollmächtigte des Klägers auf seine Stellungnahme zu einem Gutachten von Dr. Sch. in einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2003 verwiesen.
Mit drei Beschlüssen vom 22.11.2013 hat die Kammervorsitzende die Ablehnungsgesuche gegen Dr. med. T., Dr. med. Sch. sowie Dr. med. S. zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein Grund vorgetragen worden sei, der ein Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger begründen könne. Dieser berufe sich auf andere Verfahren, in denen er nicht beteiligt gewesen sei. In dem Verfahren des Klägers habe sich bislang keiner der drei abgelehnten Gutachter geäußert, zumal Dr. T. ohnehin nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei.
Mit Beschluss vom 22.11.2013 hat die Kammervorsitzende dann die Beweisanordnung vom 31.07.2013 dahingehend geändert, dass anstelle von Dr. B. nunmehr Dr. Sch. zum Sachverständigen ernannt wurde. Die Beschlüsse sind dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.11.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.12.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Beweisanordnung in K. bereits im Herbst 2013 zu erlassen, als den Kläger nunmehr im tiefsten Winter nach K. fahren zu lassen.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat das Institut für Medizinische Begutachtung mitgeteilt, dass sämtliche Untersuchungen am 09.01.2014, beginnend um 09.00 Uhr bei Dr. F., durchgeführt werden können, so dass die Kammervorsitzende eine Dolmetscherin für den Kläger zu den Terminen der Untersuchungen hinzugezogen hat.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass nochmals eine Begutachtung durch Dr. S. wegen dessen Befangenheit abgelehnt werde und hierzu auf die Konsensempfehlungen zu den medizinischen Beurteil...