Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Zeiten als Beitragszeiten nach dem SGB VI.
Im Rahmen des Verfahrens wegen Erwerbsminderungsrente führte die Beklagte auch eine Renten-Kontoklärung bzw. die Klärung von Versicherungszeiten durch und forderte den Kläger auf, Nachweise bezüglich der Zeiten zu übersenden, im besten Fall durch den SV-Ausweis der DDR, aber auch Gehaltsbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Bescheinigungen der Einzugsstellen, Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- und Abrechnungsbescheide von Selbständigen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitsbücher, Zeugnisse. Bisher sei nur die Schulzeit vom 04.04.19… bis 04.07.19… (Vollendung 17. Lebensjahr) mit dem entsprechenden Nachweis belegt.
Der Kläger teilte mit, es müsse sich überprüfen lassen, inwieweit seine Rentenansprüche einem anderen Rentenantragsteller durch Identitätsdiebstahl zugeordnet worden seien. So schließe er auch den gewinnbringenden Verkauf seines Original SV-Ausweises der DDR mit den Nachweisen seiner Beschäftigung zum Zwecke des höheren Rentenbezugs durch einen anderen Rentenempfänger nicht mehr aus. Sowohl der SV-Ausweis als auch die weiteren geforderten Unterlagen seien während seiner vier Zeiten als Obdachloser verloren gegangen.
Mit Vormerkungsbescheid vom 27. Oktober 2020 merkte die Beklagte die glaubhaft gemachten Zeiträume von 09/1982 bis 11/1986 als Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vor. Den Zeitraum von 01/1990 bis 12/2005 merkte sie nicht als Beitragszeit vor, da der Kläger während der selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei und für diese Tätigkeit auch keine Beiträge gezahlt worden seien. Hinsichtlich der Zeit von 09/1980 bis 08/1982 müsse zunächst der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes abgewartet werden.
Mit Schreiben vom 26. April 2021 übersandte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG über die Zeiten vom 13.08.1980 bis 30.09.1982 im Sonderversorgungssystem, die dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2021 bekanntgegeben worden sind.
Infolge berücksichtigte die Beklagte die Sonderversorgungszeiten im Rentenkonto des Klägers und teilte mit Feststellungsbescheid vom 26. Mai 2021 dem Kläger mit, dass die nunmehr anzuerkennenden Beitragszeiten ab 13.08.1980 bis 30.09.1982 mit Pflichtbeiträgen im Sonderversorgungssystem die bisher anerkannten Beitragszeiten vom 01.09.1982 bis 30.09.1982 durch die Sonderversorgungszeiten ersetzt werden. Der Bescheid werde in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Zeit 09/1980 bis 08/1982 sei der Widerspruch nicht zulässig, da hierzu eine Klärung beim Bundesverwaltungsamt wegen der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung erfolgte. Hierzu habe das Bundesverwaltungsamt am 26. Mai 2021 einen Bescheid erteilt. Hochschulausbildungszeiten (12/1986 bis 12/1989) seien keine Beitragszeiten. Es fehlten die Nachweise, dass während der Freistellung für Studienzwecke eine Gehaltsfortzahlung erfolgte.
Der Kläger hat am 11. September 2021 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Die Beklagte ginge zu Unrecht von einem Direktstudium ohne Arbeitsentgelt bzw. versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Es sei ein Fernstudium gewesen, dass ohne eine Delegierung und Beschäftigung mit Arbeitsentgelt in einem Betrieb im Beitrittsgebiet unmöglich gewesen sei. Im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2021 (Entgelt- Überführungsbescheid) seien die Beitragszeiten von 09/1980 bis 09/1982 für das Offiziersstudium nachgewiesen. Im Widerspruchsbescheid werde auf einen Bescheid vom 26. Mai 2021 Bezug genommen. In der Zeit von 11/1990 bis 08/2002 sei er als freier Handelsvertreter unter Vertrag gewesen. Im Folgezeitraum habe er ein Gewerbe angemeldet und die Einnahmen hätten denen eines geringfügig selbständig Tätigen ohne Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entsprochen.
Der Kläger beantragt,
den Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2020, abgeändert durch Feststellungsbescheid vom 26. Mai 2021, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Zeiträume als Beitragszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass angehört wurden.
Die Klage ist unbegründet.
Na...