Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen der Folgen einer vom Kläger erlittenen Gewalttat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).
Der am ...1943 geborene Kläger, der in seinem Erwerbsleben als Bauleiter und Bauzeichner tätig gewesen ist, war seit dem Jahre 2003 bis zur Inanspruchnahme von Altersrente nach den Regelungen für Schwerbehinderte im Jahr 2004 arbeitslos und bezieht seither Rentenleistungen vom Rentenversicherungsträger.
Aufgrund eines Bescheides des Landesverwaltungsamtes - Versorgungsamt/Schwerbehindertenrecht - Sachsen-Anhalt vom 21.06.2006 ist bei dem Kläger wegen der bei ihm bestehenden Behinderungen, ua wegen psychischer Störungen mit Auswirkungen auf verschiedene Organsysteme, mit Wirkung vom 13.06.2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Am 21.08.2008 wurde der Kläger Opfer einer Gewalttat, bei der ihm durch einen unbekannten Täter der Daumen der linken Hand umgeknickt wurde.
Durch die Tat erlitt der Kläger einen knöchernen Kapselausriss im Grundgelenk.
Die eingetrete-nen Gesundheitsstörungen einschließlich der Folgeschäden sind nach Art, Ausmaß und Dauer des Bestehens zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig.
Am 06.10.2008 beantragte der Kläger wegen des vorgenannten Sachverhaltes bei dem Beklagten Versorgung nach dem OEG.
Als Schädigungsfolgen machte er die Verletzung der linken Hand durch Bruch des Daumens und Sehnenabriss mit Funktionseinschränkungen geltend.
Mit Bescheid vom 12.01.2010 erkannte der Beklagte eine "Knochennarbe ulnar Basis Grundglied 1 Finger links" im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge an.
Zudem stellte der Beklagte fest, dass als weitere Gesundheitsstörungen aufgrund der Gewalttat für längstens sechs Monate Schmerzen und Belastungsminderungen infolge des knöchernen Ausrisses des ulnaren Seitenbandes links Vorgelegen hätten.
Eine Beschädigtenrente könne nicht gewährt werden, da die Schädigungsfolgen keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in rentenberechtigender Höhe bedingten.
Zur Begründung führte er aus, dass die vorliegende Schädigungsfolge aufgrund ihrer funktionellen Bedeutungslosigkeit keinen feststellbaren GdS begründe.
Die sonstigen schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen seien nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Begutachtung nur vorübergehender Natur und daher nach § 30 Abs 1 Sätze 3 und 4 BVG nicht als Dauer-Folgen einer Schädigung iSd OEG zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs seien nicht erfüllt, da die Schädigungsfolgen nach Maßgabe der Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze; VmG) nicht mit einem GdS von wenigstens 30 zu bewerten seien.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass die Ablehnung der Rentengewährung rechtswidrig sei.
Die Schädigungsfolgen rechtfertigten einen höheren GdS, da er durch die schädigungsbedingten Verletzungen seine Berufsfähigkeit vollständig verloren habe.
Durch die Schädigung der Hand könne er seinen Beruf als Bauzeichner nicht mehr ausüben und sich deshalb kein Geld für seinen Lebensunterhalt zu seiner geringen Rente hinzuverdienen.
Die bestehenden Schmerzen bei Belastung und der Verlust des Feingefühls der linken Hand hinderten ihn an der Erstellung von Bauzeichnungen.
Zudem habe sich durch die Gewalttat die bestehende psychische Erkrankung erheblich verschlechtert.
Da er sich wegen der Folgen der Tat nicht mehr richtig versorgen könne, habe sich ein Nierenleiden entwickelt und der Bluthochdruck sei außer Kontrolle geraten.
Er sei hilflos und benötige umfassende Unterstützung im Alltag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die im Ausgangsbescheid dargelegten Erwägungen an, dass relevante Daumenfunktionsstörungen nicht beschrieben seien, die sonstigen Gesundheitsstörungen seien nicht schädigungsbedingt.
Insbesondere bestehe die psychische Gesundheitsstörung des Klägers seit der Jugend bzw der Scheidung, ein Zusammenhang mit der Gewalttat im 2008 sei nicht gegeben.
Aufgrund fehlender schädigungsbedingter Gelenkfunktionsfunktionsstörungen sei auch keine besondere berufliche Betroffenheit anzuerkennen.
Der Kläger hat am 19.03.2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Gewährung einer Beschädigtenrente weiter verfolgt.
Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Ergänzend trägt er vor, dass als Folge der erlittenen Gewalttat erhebliche Beschwerden beständen.
Aufgrund des Abrisses des Seitenbandes lägen noch immer Funktionseinschränkungen des Daumens vor.
Der Verlust des Daumens sei höher zu bewerten, als der eines Fingers.
Seit der Tat habe er massive Ängste, was vorher nicht der Fall gewesen sei.
Die früher...