Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast des Versicherten bei einem gestellten Verschlimmerungsantrag bestehender Unfallfolgen
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung höherer Unfallrente wegen des Eintritts weiterer Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls ist gemäß §§ 56 Abs. 1 SGB 7, 48 Abs. 1 SGB 10 der Nachweis einer eingetretenen Verschlimmerung durch den Versicherten erforderlich.
2. Ergeben sich nach den vorhandenen ärztlichen Befunden keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen, sind keine neuen körperlichen Schäden bekannt und neue Behandlungsmaßnahmen nicht eingeleitet worden, und lassen sich zudem aus dem Vortrag des Versicherten Hinweise auf eine Verschlimmerung nicht entnehmen, so ist der geltend gemachte Verschlimmerungsantrag ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob beim Kläger eine Verschlimmerung seiner Unfallfolgen eingetreten ist.
Der Kläger erlitt am 1994 einen Unfall mit Polytrauma. Er bezieht seit 1995 eine Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50%. Mit Bescheid vom 26.06.1995 zuletzt in der Fassung durch den Bescheid vom 11.09.2001 stellte die Beklagte folgende Unfallfolgen beim Kläger fest: - vollständiger Verlust des Geruchssinnes nach Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem Durchgangssyndrom, - folgenlos verheilte Rippenserienfraktur links, - knöchern fest verheilter Bruch des linken Schulterblattes mit gering eingeschränkter Beweglichkeit im linken Schultergelenk, - operativ versorgtes komplexes Knietrauma rechts mit wiederhergestelltem Riss des vorderen Kreuzbandes mit Instabilität und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes und leichter Gonarthrose, - knöchern fest verheilter Bruch des rechten Wadenbeines mit Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, - Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, - Aufhebung der Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenkes sowie geringe Zehenheberschwäche - ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom.
Am 23.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Feststellung einer Verschlimmerung seiner Unfallfolgen. Er begründete im Schreiben vom 16.01.2013 damit, dass er im September 2012 aufgrund der bereits bestehenden Unfallschäden gestürzt sei und sich dadurch weitere Schäden ergeben hätten. Er sei deswegen bei dem Orthopäden Dr. in Behandlung.
Die Beklagte forderte daraufhin Befundberichte von Dr. vom 30.04.2013, vom FA für Nervenheilkunde Dr. vom 04.04.2013 und vom FA für Chirurgie DM vom 04.04.2013 an. Alle Ärzte stellten fest, es sei keine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung einer Verschlimmerung ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2013 zurück.
Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 30.09.2013 Klage erhoben. Konkrete Angaben, welche Unfallfolgen sich verschlimmert haben, machte der Kläger nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2013 festzustellen, dass durch den Sturz im September 2012 weitere mittelbare Unfallschäden eingetreten seien.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zum Termin für die mündliche Verhandlung am 24.04.2017 ist für den Kläger niemand erschienen. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass beim Kläger keine Verschlimmerung seiner Unfallfolgen eingetreten ist. Die Beklagte stützte sich auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. vom 30.04.2013, Dr. und DM jeweils vom 04.04.2013, nach denen sich keine Änderung der Unfallfolgen ergibt. Dr. gab in seinem Befundbericht an, dass der Kläger sich bei ihm wegen Schmerzen im linken Arm und Ellenbogen vorgestellt hatte. Diese Schmerzen rühren, unter Berücksichtigung eines MRT vom 14.02.2013, von einem Bandscheibenvorfall zwischen dem 7. Halswirbelkörper und dem 1. Brustwirbelkörper Dr. gab in seinem Befundbericht an, dass der Kläger sich bei ihm vorgestellt hat wegen Sensibilitätsstörungen, Missempfindungen und Koordinationsstörungen in beiden Beinen. Er stellte beim Kläger am nervus tibialis und nervus peroneus eine diffuse Schädigung des peripheren Neurons fest und diagnostizierte eine Polyneuropathie. Der DM teilte in seiner Stellungnahme vom 04.04.2013 mit, dass ihm keine neuen Körperschäden bekannt sind und auch keine neuen Behandlungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Aus dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Hinweis...