Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.04.2021; Aktenzeichen B 5 R 18/21 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrentengewährung an die Klägerin.

Die am … 1970 geborene Klägerin beantragte am 16. Juni 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte Befundberichte des … vom 03. Juli 2017 (Blatt 71 medizinisches Beiheft der Beklagten) und der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 14. Juli 2017 (Blatt 72-73 des medizinischen Beihefts der Beklagten) ein und wies den Antrag mit Bescheid vom 07. September 2017 ab.

Sie erläuterte, zwar leide die Klägerin an

Panikstörung, depressiver Störung,

chronischem Wirbelsäulenleiden,

Kniegelenkleiden,

Bluthochdruck und

Blasenschwäche mit geplanter Operation,

könne aber mindestens sechs Stunden täglich zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Erwerbsminderung liege damit nicht vor.

Am 19. September 2017 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 27. Februar 2018 (Blatt 84 medizinisches Beiheft der Beklagten) und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. … vom 02. Juli 2018 (Blatt 86 bis 92 medizinisches Beiheft der Beklagten) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Sie führte aus, bei der Klägerin sei ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen gegeben. Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI - liege bei diesem Leistungsvermögen nicht vor.

Am 13. November 2018 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben.

Sie gibt an, dass Gutachten vom 02. Juli 2018 sei nach § 200 Sozialgesetzbuch VII aus der Akte zu entfernen. Sie leide an Panikattacken.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe ab dem 01. Juli 2017 zu gewähren.

hilfsweise ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz des …, Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Sozialgericht Halle über die Leiden der Klägerin durch die Einholung von Befundberichten der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 07. Januar 2019 (Blatt 51 bis 54 Gerichtsakten), des … vom gleichen Tag (Blatt 55 Gerichtsakte), der Fachärztin für Orthopädie … vom 11. Januar 2019 (Blatt 75/76 Gerichtsakte) und des Facharztes für Chirurgie … vom 16. Januar 2019 (Blatt 77/78 Gerichtsakte), sowie eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. … und eines psychotherapeutischen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. … Beweis erhoben. Dr. … ist in dem am 28. August 2019 erstatteten Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin an

Anpassungsstörung mit rezidivierenden ängstlich depressiven Verstimmungszuständen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen und

somatoformen Störungen leide,

aber leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeit-, Leistungs- und Termindruck, besondere Anforderungen an Konflikt-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ständigen Publikumsverkehr und leitende Tätigkeiten in gut strukturiertem Arbeitsfeld und -team zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne. Wegen des weiteren Gutachtensinhaltes wird auf Blatt 91 bis 112 Gerichtsakte verwiesen. Dr. … ist in dem am 03. März 2020 nach § 109 SGG erstattenden Gutachten zu der Erkenntnis gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin durch

- ängstlich, depressive Störung eingeschränkt ist; das Leistungsvermögen entspreche aber dem bereits im Vorgutachten festgestellten. Wegen des weiteren Gutachteninhaltes wird auf Blatt 129 bis 150 Gerichtsakte verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten (Rentenversicherungsnummer: 48 140270 M 503) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht durch die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am 13. November 2018 gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 wird die Klagefrist § 87 SGG gewahrt, da der Widerspruchsbescheid erst am 06. November 2018 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin einging.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bekl...

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