Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitere Rahmengebühr nach Zurückverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Sache an ein im Instanzenzug untergeordnetes Gericht zurückverwiesen (hier: vom BSG an das LSG), so kann für die in dem nachfolgenden Verfahren erbrachte Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine weitere Rahmengebühr nach § 116 BRAGO nur insoweit beansprucht werden, als diese Tätigkeit über den durch § 31 Abs 1 Nr 1 BRAGO gesetzlich bestimmten Rahmen der Prozeßgebühr hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Partei in der mündlichen Verhandlung, im Beweisaufnahmeverfahren oder die Erörterung der Sache nach Maßgabe den § 31 Abs 1 Nr 2-4 anwaltlich vertreten wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060241

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge