Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere Rahmengebühr nach Zurückverweisung
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Sache an ein im Instanzenzug untergeordnetes Gericht zurückverwiesen (hier: vom BSG an das LSG), so kann für die in dem nachfolgenden Verfahren erbrachte Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine weitere Rahmengebühr nach § 116 BRAGO nur insoweit beansprucht werden, als diese Tätigkeit über den durch § 31 Abs 1 Nr 1 BRAGO gesetzlich bestimmten Rahmen der Prozeßgebühr hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Partei in der mündlichen Verhandlung, im Beweisaufnahmeverfahren oder die Erörterung der Sache nach Maßgabe den § 31 Abs 1 Nr 2-4 anwaltlich vertreten wird.
Fundstellen
Dokument-Index HI2060241 |
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