Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund von Beschäftigung.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH den Vertrieb, Handel, Import, die Produktion und Planung von LED Leuchtensystemen und anderen Produkten, sowie die Beratung von Unternehmen in Bezug auf energieeffiziente Beleuchtungssysteme.
Die Beigeladene zu 1. ist seit 2005 für die Klägerin im Bereich Kundenakquise tätig. Die Tätigkeit gestaltete sich wie folgt:
Die Beigeladene zu 1. vermittelt Kontakte zwischen Interessenten und der Klägerin. Sie ruft potentielle Interessenten an, spricht mit diesen und vereinbart bei Interesse einen Termin mit Mitarbeitern der Klägerin. Hierfür hat sie Einblick in die Kalender der Mitarbeiter der Klägerin. Sie trägt die Termine eigenständig in die Kalender der Mitarbeiter ein. Die potentiellen Interessenten sucht die Beigeladene zu 1. im Internet. Teilweise sieht sie sich die Terminplanung der Mitarbeiter der Klägerin an und versucht im direkten örtlichen Umfeld zu bereits bestehenden Terminen weitere Termine zu generieren, um die Terminwahrnehmung für die Mitarbeiter möglichst effektiv zu gestalten. Es kommt auch vor, dass die Klägerin Wunschkunden hat. Dann kommt der Geschäftsführer der Klägerin auf die Beigeladene zu 1. zu und bittet sie, mit diesen Kunden Kontakt aufzunehmen oder in einem bestimmten Umkreis weitere Kunden zu suchen. Wenn die Beigeladene zu 1. einen Termin vereinbart hat, verschickt sie sowohl an die Klägerin als auch an die Interessenten eine Terminbestätigung per E-Mail. Zudem trägt sie die Daten, die sie während ihrer Gespräche von den Interessenten erhält in eine Art Kundendatei der Klägerin ein, zum Beispiel mit wem sie gesprochen hat, Raumgrößen oder welche Beleuchtung derzeit besteht. Für ihre Tätigkeit nutzt die Beigeladene zu 1. einen Laptop, der ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen von der Klägerin gestellt wird. Auf diesem Laptop befindet sich eine spezielle Software, die die Klägerin benutzt und sie kann mit diesem Laptop auf die Serverstruktur der Klägerin zugreifen. Internetrecherchen führt die Beigeladene zu 1. über den Laptop der Klägerin aus, teilweise nutzt sie hierfür gleichzeitig ihren eigenen Laptop aus Effektivitätsgründen. Ein Entgelt entrichtet die Beigeladene zu 1. für die Nutzung des Laptops nicht. Die Beigeladene zu 1. benötigt für ihre Tätigkeit des Weiteren ein Telefon. Dieses hat sie selbst angemeldet. Sie hat bei der Klägerin eine eigene Firmen-E-Mailadresse, von der sie die Terminbestätigungen versendet hat. Die Beigeladene zu 1. meldete sich am Telefon im Gespräch mit potentiellen Interessenten mit „Frau G. für Working Light“. Im Gespräch erläutert sie, was die Klägerin macht sowie etwas über die Umrüstung auf LED-Leuchtmittel. Vertiefte technische Inhalte vermittelte sie nicht. Hierfür vereinbarte sie mit den Interessenten Termine mit den Mitarbeitern der Klägerin. An weiteren Arbeitsschritten wie der Erstellung von Angeboten ist die Beigeladene zu 1. Nicht beteiligt. Auf der Website der Klägerin war die Beigeladene zu 1. bis mindestens Februar 2014 mit ihrer E-Mailadresse als Ansprechpartner für den Bereich Marketing aufgeführt (Bl. 17 der Verwaltungsakte).
Ihre Tätigkeit übt die Beigeladene zu 1. in einem separaten Arbeitszimmer in ihrer Wohnung aus. Die Klägerin legt mit ihr einen Zeitrahmen pro Woche fest. Teilweise erfolgte die Absprache auch monatlich. Innerhalb dieses Zeitrahmens gestaltet die Beigeladene zu 1. ihre Arbeitszeiten für die Klägerin und den Ort ihrer Tätigkeit eigenständig. Die Beigeladene zu 1. erhält für ihre Tätigkeit einen festen Stundensatz, der regelmäßig an ihre steigenden Kosten angepasst wird. Einen Nachweis über die abgerechneten Stunden muss sie bei der Klägerin nicht vorlegen. Wenn sie Urlaub machen will oder krank ist, meldete sie dies ihren Kunden. Sie arbeitet dann nicht und rechnet ihren Kunden gegenüber nicht ab. Die Beigeladene zu 1. beschäftigt für ihre Tätigkeit keine Aushilfen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Beigeladene zu 1. weitere Auftraggeber. Ihre Tätigkeit hat sich seit Beginn im Jahr 2005 nicht verändert.
Im Jahr 2011 schlossen die Beigeladene zu 1. und die Klägerin eine Haftungsvereinbarung. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf Bl. 68 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 11.02.2014 bis zum 25.02.2014 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 durch und prüfte dabei das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 27.01.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 30.06.2015 fest, dass mit der Beigeladenen zu 1...