Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Krankenversicherungsbeiträgen wegen Bezuges von Arbeitslosenhilfe bleibt auch im Fall der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe rechtmäßig und darf auch nicht wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden. Der Bundesanstalt für Arbeit steht in solchen Fällen kein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB 10 zu; einen derartigen Anspruch kann sie auch weder auf § 823 Abs 2 BGB, § 60 SGB 1 noch auf Grundsätze der positiven Forderungsverletzung stützen (insoweit Bestätigung von LSG Schleswig 3.3.1988 - L 3 Ar 68/87 = Breith 1988, 675).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985149

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