Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenarzt. ordnungsgemäße Zuordnung einer Leistung nach dem BMÄ. Voraussetzung für Abrechenbarkeit. Angemessenheit der Vergütung. Bewertungsausschuß. Honorarverteilungsmaßstab. gerichtliche Überprüfung

 

Orientierungssatz

1. Eine ordnungsgemäße Zuordnung einer Untersuchung (hier: AIDS-Untersuchung) zu einer Leistungsposition nach dem BMÄ muß erfolgen, denn dieser beinhaltet die abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punktzahlen ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Es stellt einen vollständigen und abschließenden Katalog aller vom Kassenarzt abrechenbaren Leistungen dar, so daß der Kassenarzt nur die im BMÄ verzeichneten Leistungen abrechnen kann (vgl SG Dortmund vom 5.12.1989 - 9 Ka 14/89).

2. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen Beurteilungsspielraum enthält, wobei viele Faktoren eine Rolle spielen (vgl BSG vom 30.10.1963 - 6 RKa 4/62 = BSGE 20, 73). Dabei muß davon ausgegangen werden, daß die Vertreter der Bewertungsausschüsse am besten dazu berufen sind, die verschiedenen ärztlichen Leistungen nach Punkten gegeneinander abzuwägen. Diese Gremien, die nach ihrer Zusammensetzung auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen angelegt sind, bieten noch am ehesten die Gewähr für eine richtige Entscheidung, soweit diese denn überhaupt möglich ist (vgl SG Dortmund vom 31.1.1989 - 9 Ka 45/87).

3. Wird geltend gemacht, daß ein Punktwertverfall für Laborleistungen eingetreten ist, weil die Kassenärztliche Vereinigung diesen Punktwert niedriger als für andere Leistungen angesetzt hat, so genügt dies nicht, um von einer Nichtigkeit des Verteilungsmaßstabes auszugehen. Eine Überprüfung durch das Gericht kann nur dahingehend erfolgen, ob die Kassenärztliche Vereinigung ihren Regelungsspielraum überschritten oder ihre Begrenzungskompetenz mißbräuchlich ausgeübt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039052

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