Leitsatz (amtlich)

Ersatzanspruch nach RVO § 1531 aus der Haushaltshilfe (RVO § 185b):

1. Hat der Sozialhilfeträger ein Kind, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Heim untergebracht, weil die KK während des Krankenhaus- oder Kuraufenthalts des Versicherten keine Haushaltshilfe gewährt und der Versicherte auch keine Ersatzkraft beschafft hat, so kann er unter den Voraussetzungen des RVO § 1531 aus der Haushaltshilfe nach RVO § 185b Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

2. Der Ersatzanspruch erstreckt sich auf den Zeitraum für den die KK während der Heimunterbringung des Kindes Haushaltshilfe zu gewähren hätte und ist bis zu dem Betrag gegeben, der dem Versicherten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erstatten gewesen wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051844

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