Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Anfertigung und Erneuerung von Augenprothesen als Kosten der Krankenpflege. Kostentragung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen der Weiterbehandlung, wenn er gemäß § 565 Abs 2 RVO das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durchgeführt hat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung erfolgt der Ausgleich über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

2. Augenprothesen sind orthopädische Hilfsmittel, gehören deshalb zu den Kosten der Krankenpflege und sind vom Erstattungsanspruch des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 1504 RVO ausgeschlossen.

3. Führt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durch, so hat er auch die Kosten der Krankenpflege in Fällen der Weiterbehandlung zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038979

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