Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Anfertigung und Erneuerung von Augenprothesen als Kosten der Krankenpflege. Kostentragung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen der Weiterbehandlung, wenn er gemäß § 565 Abs 2 RVO das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durchgeführt hat
Leitsatz (amtlich)
1. Bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung erfolgt der Ausgleich über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
2. Augenprothesen sind orthopädische Hilfsmittel, gehören deshalb zu den Kosten der Krankenpflege und sind vom Erstattungsanspruch des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 1504 RVO ausgeschlossen.
3. Führt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durch, so hat er auch die Kosten der Krankenpflege in Fällen der Weiterbehandlung zu tragen.
Fundstellen
Dokument-Index HI2038979 |
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