Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlegungen aus organisatorischen Gründen berühren nicht den eigenständigen Vergütungsanspruch des aufnehmenden Krankenhauses. Krankenhaus. stationäre Weiterbehandlung in anderem zugelassenen Krankenhaus wegen medizinischer Notwendigkeit. eigenständiger Vergütungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die stationäre Weiterbehandlung eines Versicherten nach Verlegung in ein anderes zugelassenes Krankenhaus medizinisch notwendig im Sinne von § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V, kann dem Vergütungsanspruch dieses aufnehmenden Krankenhauses nicht entgegen gehalten werden, dass medizinische Gründe für eine Verlegung nicht bestanden hätten.
2. Das aufnehmende Krankenhaus hat im Falle einer Verlegung einen eigenständigen Vergütungsanspruch, der sich nach den dort ab Aufnahme erbrachten Leistungen und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Abrechnungsbestimmungen richtet (hier: Fallpauschalenverordnung 2004 mit etwaigen Abschlägen).
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5702,94 nebst 5 % Zinsen auf € 5632,94 seit dem 04.08.2004 und auf weitere € 70 seit dem 08.09.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 5702,94.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Krankenhausvergütung für die stationäre Behandlung des Versicherten H. S. (nachfolgend als Versicherter bezeichnet) in der Zeit vom 23.06.2004 bis 09.07.2004 in Höhe von 5.702,94 € nebst Zinsen.
Der am … 1951 geborene und bei der Beklagten Versicherte wurde am 02.06.2004 mit einem Krankenwagen in die Abteilung für Innere Medizin des Krankenhauses der Klägerin, das in den Krankenhausplan Hamburgs aufgenommen ist, eingeliefert, nachdem er zu Hause von seinem Sohn, dem ein langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch des verwitweten und arbeitslosen Versicherten bekannt war, in bewusstlosem Zustand angetroffen worden war. Durch ein kraniales Computertomogramm (CCT) wurde festgestellt, dass der Versicherte eine Stammganglienblutung links mit Ventrikeleinbruch (Hirnblutung mit Einbruch von Blut in das Hirnkammersystem und Verlegung des Nervenwasserabflusses) erlitten hatte. Er wurde zunächst intubiert und beatmet und anschließend zwecks weiterer Diagnostik und Therapie in die neurochirurgische Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses A. (AKA) verlegt. Dort wurde zunächst eine Drainage zur Entfernung des eingelaufenen Bluts und des gestauten Nervenwassers sowie Entlastung der betroffenen Hirnregion gelegt.
Hierunter kam es langsam zu einer Besserung der Bewusstseinslage. Am 8.6.2004 konnte er extubiert, und am 18.06.2004 konnte die Drainage entfernt werden. Am 23.06.2004 bestand noch ein stuporöser Zustand mit Kontaktunfähigkeit und Verdacht auf Sprachstörung, eine Halbseitenlähmung rechts und eine unkoordinierte Beweglichkeit links, doch waren Spontanatmung und Kreislaufverhältnisse wieder stabil. Der Versicherte wurde zur weiteren internistischen Behandlung in das klagende Krankenhaus zurückverlegt. Dort wurde wegen Schluckstörungen eine PEG-Sonde zur Ernährung und Medikation gelegt, was zu einer Infektion der Einstichstelle und der Notwendigkeit von lokaler Behandlung und der Gabe von Antibiotika führte. Hierunter kam es zu einer raschen Reduktion der Entzündung. Der Versicherte konnte mit Sonde in den Sessel mobilisiert werden; allerdings bestanden weiterhin Muskelkontraktionen. Nachdem der Versicherte seine Umwelt wieder registrierte und sich mit Hilfe von Händedruck wieder eingeschränkt äußern konnte, wurde er am 09.07.2004 in die Frührehabilitation verlegt.
Die Klägerin stellte der Beklagten mit der Übermittlung der Daten nach § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫ unter dem 13.7.2004 einen Betrag von insgesamt 5.632,94 € in Rechnung, der sich aus der DRG-Fallpauschale B70A (Apoplexie mit äußerst schwerem CC) und verschiedenen Zuschlägen errechnete. Die zunächst abgezogene Zuzahlung von 70 € für die Zeit vom 23.06.2004 bis 29.06.2004 machte die Klägerin in einer weiteren Rechnung vom 17.08.2004 geltend. Der von der Beklagten eingeschaltete MDK teilte unter dem 15.09.2004 mit, dass die Rückverlegung in die erstbehandelnde Klinik allgemein üblich sei, ein medizinisch zwingender Grund hierfür aber nicht gesehen werde. Die Verweildauern seien medizinisch nicht zu beanstanden. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.9.2004 mit, dass sie sich mit ihren Forderungen an das AKA wenden möge. Da nach der Stellungnahme des MDK für eine Rückverlegung nach Abschluss der neurochirurgischen Versorgung im AKA kein medizinisch zwingender Grund bestanden habe, sei der Behandlungsfall mit der an das AKA gezahlten Fallpauschale DRG A13Z (Langzeitbeatmung mehr als [≫]95 und weniger als [≪] 144 Stunden) abgegolten.
Nach streitigem Schriftwechsel der Beteiligten hat die Klägerin am 24.6.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
Die Auffassung der Beklagten, dass sie zu e...